Wie oft kann ich meine Steuerklasse ändern?
Als Ehegatten/eingetragene Lebenspartner können Sie eine günstigere Lohnsteuerklassenkombination (IV/IV auf III/V oder umgekehrt) beim Finanzamt beantragen. Gleiches gilt für die An- oder Abmeldung von Kindern (Anleitung).
Dafür benötigen Sie das Formular Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten / Lebenspartnern: zur Formularsammlung
Für Eheschließungen seit 2020 gilt: Mit der Eheschließung werden automatisch die Steuerklassen IV/IV vergeben. Eine rückwirkende Änderung der Steuerklassen, z. B. auf III/V (bis zum Tag der Eheschließung) ist möglich.
Wann muss ich die Steuerklasse ändern?
Alle Arbeitnehmer, also auch Ledige, müssen dem Finanzamt mitteilen, wenn bei ihnen die Voraussetzungen für eine ungünstigere Steuerklasse erfüllt sind (zum Beispiel die Voraussetzungen für Steuerklasse II sind weggefallen). Dies gilt auch, wenn eine geringere Zahl von Kinderfreibeträgen zu berücksichtigen ist.
Auch im umgekehrten Fall, wenn die Voraussetzungen für eine günstigere Steuerklasse eintreten, können Sie eine Änderung beantragen.
Alle Änderungen zu Ihren Lohnsteuerabzugsmerkmalen werden über das ELStAM-Verfahren elektronisch übermittelt.
Hinweis:
Bitte informieren Sie Ihren Arbeitgeber, dass Sie einen Antrag auf "Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale" gestellt haben. So kann der Arbeitgeber für die nächste Gehaltanweisung die Daten beim Finanzamt abrufen.
Wann wirken die Änderungen?
Diese Änderungen wirken sich erst im nachfolgenden Monat aus.
Broschüren des Finanzministeriums