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: Thema: Ministerien & Behörden

Antrag und Berechnung von Kindererziehungszeiten

Hier finden Sie umfassende Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema Antrag und Berechnung von Kindererziehungszeiten.


Letzte Aktualisierung: 27.07.2023

Muss ich einen Antrag stellen, damit mir die Kindererziehungszeiten angerechnet werden?

Nein, ein Antrag ist nicht erforderlich. Die Feststellung der Kindererziehungszeiten erfolgt in der Beamtenversorgung automatisch bei Eintritt in den Ruhestand.

Welchem Elternteil werden die Kindererziehungszeiten angerechnet?

Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Eine gemeinsame Erziehung liegt immer dann vor, wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern lebt. Die überwiegende Erziehung beurteilt sich nach objektiven Gesichtspunkten. In der Regel wird die Verteilung der Elternzeit/Erwerbstätigkeit zwischen den Elternteilen als Kriterium herangezogen. Haben mehrere Personen ein Kind erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, wem dieser Zeitraum zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Wichtig ist, dass sich die Elternteile zu einigen haben. Ist eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben oder liegt keine Einigung vor, wird die Erziehungszeit im Zweifel der Mutter zugeordnet.

Der andere Elternteil steht nicht im Beamtenverhältnis und hat auch Erziehungsleistungen erbracht. Wie werden diese Zeiten berücksichtigt?

Die Erziehungszeiten des anderen Elternteils sind in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Kindererziehungszeiten können für denselben Zeitraum jeweils nur bei einem Elternteil anerkannt werden.

Wenn Sie bereits in der Vergangenheit eine Erklärung über die Zuordnung (in der Rentenversicherung Vordruck V820) abgegeben haben, werden die Erziehungszeiten entsprechend Ihrer Erklärung berücksichtigt.

Haben Sie keine Erklärung abgegeben, erfolgt die Berücksichtigung der Erziehungszeiten für die zurückliegenden Zeiträume nach objektiven Gesichtspunkten und die entsprechenden Zeiträume werden bei einem Elternteil anerkannt.

Wie wird der Kindererziehungszuschlag berechnet?

Pro Kind können 36 Monate als Kindererziehungszeit berücksichtigt werden. Der Anspruch auf Kindererziehungszuschlag besteht nur, wenn das Höchstruhegehalt nicht erreicht ist.

Ob und in welcher Höhe Kindererziehungszuschlag gezahlt wird, ist daher abhängig von dem Ihnen später zustehenden Gesamtruhegehalt und kann daher erst bei Eintritt in den Ruhestand festgestellt werden.

Wann werden meine Kindererziehungszeiten festgestellt und die Höhe der Zuschläge berechnet?

Die Feststellung und Berechnung der Zuschläge erfolgt erst bei Eintritt in den Ruhestand.

Wann wird Kindererziehungsergänzungszuschlag - KEEZ - gezahlt?

KEEZ wird für die Zeit bis zum 10. Lebensjahr eines Kindes gezahlt, frühestens ab 01.01.1992.  Zeiträume, für die Anspruch auf Kindererziehungszuschlag besteht, werden nicht berücksichtigt. Beträge können erst bei Eintritt in den Ruhestand ermittelt werden.

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