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: Thema: Ministerien & Behörden

Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung

Hier finden Sie umfassende Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung.


Letzte Aktualisierung: 27.07.2023

Wie werden meine Kindererziehungszeiten in der Beamtenversorgung angerechnet?

In der Beamtenversorgung und in der Rentenversicherung werden Kindererziehungszeiten für Kinder annähernd gleichwertig berücksichtigt. Die Berücksichtigung der Kindererziehungszei-ten im Beamtenverhältnis erfolgt durch Zahlung von Zuschlägen zum Ruhegehalt. Geregelt ist dies im § 58 Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG).

Kindererziehungszeiten nach dem 31.12.1991

Für jedes Kind werden 36 Kalendermonate nach dem Monat der Geburt als Kindererziehungszeit berücksichtigt. Hierfür kann ein Kindererziehungszuschlag gezahlt werden. Darüber hinaus wird die Zeit bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres berücksichtigt. Hierfür kann ein Kindererziehungsergänzungszuschlag gezahlt werden.

Kindererziehungszeiten vor dem 01.01.1992

Bei einem Kind, das bis zum 31.12.1991 geboren ist, ist die Elternzeit oder die Zeit einer Kindererziehung während einer Freistellung (Beurlaubung / Teilzeitbeschäftigung) in der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten bis zu dem Tage voll ruhegehaltfähig, an dem das Kind den sechsten Lebensmonat vollendet.

Für Kinder, die nach dem 01.01.1992 geboren sind, sind Zeiten einer Elternzeit/Beurlaubung ohne Teilzeitbeschäftigung in der Dienstzeitenfestsetzung nicht ruhegehaltfähig. Stattdessen wird, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, ein Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag gezahlt.

Ich bin erst nach der Geburt meines Kindes zur Beamtin ernannt worden. Wo werden meine Kindererziehungszeiten berücksichtigt?

Zeiträume der Kindererziehung außerhalb eines Beamtenverhältnisses sind als Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung anzuerkennen. Zeiträume innerhalb des Beamtenverhältnisses sind in der Beamtenversorgung zu berücksichtigen.

Die Kindererziehungszeit in der Beamtenversorgung ist zu berücksichtigen, da aufgrund des Beamtenverhältnisses Versicherungsfreiheit besteht. Die Zeiten in der Beamtenversorgung und in der Rentenversicherung werden gleichwertig berücksichtigt.

Sollten Sie später die Wartezeit für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen, werden die Kindererziehungszeiten ebenfalls in der Beamtenversorgung berücksichtigt. Hierfür ist aber erforderlich, dass Sie zunächst die Kindererziehungszeiten für diesen Zeitraum in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkennen lassen und einen entsprechenden Bescheid/Nachweis über die Nichterfüllung der Wartezeit beim DLZP vorlegen.

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