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Personal Schleswig-Holstein (DLZP)
: Thema: Ministerien & Behörden

Umzugskosten

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema Umzugskosten.


Letzte Aktualisierung: 07.08.2023

Was ist die Grundvoraussetzung für die Erstattung der Umzugskostenvergütung?

Die schriftliche (oder elektronische) Zusage der Umzugskostenvergütung ist die Grundvoraussetzung dafür, dass Ihnen die anlässlich eines Umzuges entstandenen Kosten erstattet werden können. Für die Erteilung der Zusage der Umzugskostenvergütung ist Ihre Personaldienststelle zuständig.

Was sollte ich bei der Wahl des Transportunternehmens beachten?

Die umziehende Person ist grundsätzlich in der Wahl des Transportunternehmens frei, sie muss der berechnenden Stelle jedoch rechtzeitig ( 4 Wochen) vor Durchführung des Umzuges mind. die Kostenvoranschläge von zwei voneinander unabhängigen Speditionen zur Prüfung einreichen.

Im Leistungsverzeichnis der Kostenvoranschläge müssen Art und Umfang der im Einzelnen zu erbringenden Umzugsleistungen für den geschlossen durchzuführenden Umzug enthalten sein. Der Umfang des Umzugsgutes, die Fracht von Haus zu Haus, Zeitaufwand und Lohnkosten für Be- und Entladen, für im Einzelnen zu bezeichnende Nebenleistungen wie Ab- und Aufschlagen der Möbel, Ein- und Auspacken, Packmaterial sowie Abfuhr des Leermaterials, sind einzeln auszuweisen.

Wichtig:
Alle vorgelegten Kostenvoranschläge müssen einen verbindlichen Höchstbetrag enthalten. Eine Umzugsgutliste ist beizufügen. Grundsätzlich ergibt sich aus dem günstigsten Angebot die Obergrenze für die Erstattung.
Sollten Sie ein anderes Unternehmen mit der Durchführung Ihres Umzuges beauftragen, gelten für die Kostenerstattung die von der berechnenden Stelle mitgeteilten Beträge aufgrund o. a. Prüfung als Erstattungsobergrenze!
Verlobte und Personen, die mit dem Berechtigten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft leben, stehen einem Ehegatten nicht gleich und bleiben daher umzugskostenrechtlich unberücksichtigt.

Welche Fristen gelten für die Beantragung einer Umzugskostenvergütung?

Eine Umzugskostenvergütung kann unmittelbar nach Beendigung des Umzuges beantragt und abschließend berechnet werden. Für die Antragstellung gilt eine Ausschlussfrist von einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung des Umzuges, im Falle des Widerrufes der Umzugskostenzusage ab dem Tag der Bekanntgabe des Widerrufs. Für die Beantragung benutzen Sie bitte die entsprechenden Vordrucke.

Wie reiche ich den Antrag auf Umzugskostenvergütung ein?

Per E-Mail an das Funktionspostfach: Umzugskosten@dlzp.landsh.de

Wie erfolgt die Abrechnung mit dem Speditionsunternehmen?

Die Abrechnung erfolgt unmittelbar zwischen Ihnen und dem Spediteur, da es sich hierbei um die Vertragspartner handelt. Eine Erstattung seitens des DLZP an die Spedition ist somit nicht möglich.

Welche Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Umzugskostenvergütung vorliegen?

Voraussetzungen für die Gewährung der Umzugskostenvergütung (UKV) sind neben der durchgeführten Prüfung der Kostenanschläge durch die abrechnende Stelle, siehe Punkt 2:

  1. die schriftliche Zusage der Umzugskostenvergütung durch die Personaldienstelle (UKV-Zusage),
  2. ein abgeschlossener Umzug (innerhalb von fünf Jahren nach dem Wirksamwerden der UKV-Zusage)
  3. ein schriftlicher Antrag auf Umzugskostenvergütung (innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beendigung des Umzuges).

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