Sie haben Anspruch auf Altersgeld, wenn Sie eine altersgeldfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren zurückgelegt haben. Er entsteht in der Regel mit Ablauf des Tages der Entlassung aus dem Dienstverhältnis. Altersgeld wird in der Regel mit Erreichen Ihres Renteneintrittsalters gezahlt.
Beamtinnen und Beamte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden auch künftig nachversichert. Das sind zum Beispiel Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, deren Beamtenverhältnis mit Ablegung der Prüfung endet oder Beamtinnen und Beamte, die bei Beendigung des Beamtenverhältnisses die Mindestdienstzeit von fünf Jahren nicht erreichen.
Nachversicherung bedeutet, dass Beamtinnen und Beamte, die ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung oder Altersgeld ausscheiden, gem. §§ 8 Abs. 2, 233 SGB VI nachzuversichern sind. Die Personaldienststellen der jeweiligen Geschäftsbereiche prüft das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen.
Sie erhalten nach Ihrer Entlassung aus dem Landesdienst vom Dienstleistungszentrum Personal – Fachbereich Versorgung – einen Altersgeldgrundbescheid, mit dem Ihre altersgeldfähige Dienstzeit sowie Ihr Altersgeldsatz festgesetzt wird. Dies erfolgt von Amts wegen und ist die Basis für die zukünftige Berechnung Ihres Altersgeldes. Die Festsetzung steht unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen. Ihr Altersgeld wird endgültig festgesetzt, wenn Sie bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze beim Dienstleistungszentrum Personal einen formlosen Antrag auf Festsetzung und Zahlung des Altersgeldes stellen. Beachten Sie bitte, dass der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Erreichen der maßgeblichen Regelaltersgrenze zu stellen ist. Bei Anträgen, die uns erst nach dieser Frist erreichen, darf das Altersgeld erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden.