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Personal Schleswig-Holstein (DLZP)
: Thema: Ministerien & Behörden

FAQ-Altersgeld

Sie befinden sich auf der Übersichtsseite für häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Altersgeld! Hier finden Sie umfassende Informationen und Antworten zu den wichtigsten Themen rund um das Altersgeld.

Altersgeld

Was ist Altersgeld?

Die folgenden Inhalte sollen dazu einen Überblick vermitteln und gehen bewusst nicht auf jeden Aspekt und jede Ausnahmeregelung ein.

Ab dem 1. Januar 2021 besteht ein Anspruch auf Altersgeld bzw. Hinterbliebenenaltersgeld. Diese neue Alterssicherungsleistung wurde mit dem Gesetz zur Verbesserung der Besoldungsstruktur und Einführung des Altersgeldes vom 24. September 2020 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16 S. 516 ff) umgesetzt. Die wesentlichen Regelungen wurden mit den §§ 88a bis l im Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) eingefügt.

Altersgeld ist eine Pensionsersatzleistung, die Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter erhalten, die auf eigenem Wunsch ohne einen Pensionsanspruch aus dem Beamten- oder Richterverhältnis ausgeschieden sind. Es tritt an die Stelle der bisher ausschließlich vorgesehenen Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und wird wie eine Teilrente für die im Beamten- oder Richterverhältnis zurückgelegte Zeit in Ergänzung der im weiteren Berufsleben erworbenen Renten und Altersbezüge gezahlt.

Scheiden Sie also nach dem 31. Dezember 2020 auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis des Landes Schleswig-Holstein aus, haben Sie mit Wirkung vom 1. Januar 2021 automatisch einen Anspruch auf Altersgeld, soweit Sie die Voraussetzungen erfüllen und keine Nachversicherung beantragt haben. 

Zielrichtung ist dabei, wirtschaftliche Nachteile der Nachversicherung wegen vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis auszugleichen und damit die bisher als Hemmnis für die Mobilität von Beschäftigten zwischen Privatwirtschaft und dem öffentlichen Dienst wahrgenommenen Unterschiede der Alterssicherung abzubauen.

Der Anspruch auf Altersgeld ist künftig die Regel. Auf Antrag der Ausscheidenden ist weiterhin die Nachversicherung anstelle des Altersgeldes möglich.

Häufige Fragen und Antworten zum Altersgeld:

Anspruch auf Altersgeld

Sie haben Anspruch auf Altersgeld, wenn Sie eine altersgeldfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren zurückgelegt haben. Er entsteht in der Regel mit Ablauf des Tages der Entlassung aus dem Dienstverhältnis.  Altersgeld wird in der Regel mit Erreichen Ihres Renteneintrittsalters gezahlt.

Beamtinnen und Beamte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden auch künftig nachversichert. Das sind       zum Beispiel Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, deren Beamtenverhältnis mit Ablegung der Prüfung endet oder Beamtinnen und Beamte, die bei Beendigung des Beamtenverhältnisses die Mindestdienstzeit von fünf Jahren nicht erreichen.

Nachversicherung bedeutet, dass Beamtinnen und Beamte, die ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung oder Altersgeld ausscheiden, gem. §§ 8 Abs. 2, 233 SGB VI nachzuversichern sind. Die Personaldienststellen der jeweiligen Geschäftsbereiche prüft das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen.

Sie erhalten nach Ihrer Entlassung aus dem Landesdienst vom Dienstleistungszentrum Personal – Fachbereich Versorgung – einen Altersgeldgrundbescheid, mit dem Ihre altersgeldfähige Dienstzeit sowie Ihr Altersgeldsatz festgesetzt wird. Dies erfolgt von Amts wegen und ist die Basis für die zukünftige Berechnung Ihres Altersgeldes. Die Festsetzung steht unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen. Ihr Altersgeld wird endgültig festgesetzt, wenn Sie bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze beim Dienstleistungszentrum Personal einen formlosen Antrag auf Festsetzung und Zahlung des Altersgeldes stellen. Beachten Sie bitte, dass der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Erreichen der maßgeblichen Regelaltersgrenze zu stellen ist. Bei Anträgen, die uns erst nach dieser Frist erreichen, darf das Altersgeld erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden.

Berechnung des Altersgeldes

Die Höhe des Altersgeldes bestimmt sich nach den altersgeldfähigen Dienstbezügen und der altersgeldfähigen Dienstzeit. 

Altersgeldfähige Dienstbezüge sind

  1. das Grundgehalt,
  2. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
  3. Leistungsbezüge nach § 32 Absatz 1 SHBesG, soweit sie nach § 36 SHBesG ruhegehaltfähig sind,

Ein Familienzuschlag oder kinderbezogene Anteile im Familienzuschlag bleiben unberücksichtigt.

Die altersgeldfähigen Dienstbezüge erhöhen oder vermindern sich im Laufe der Zeit entsprechend den allgemeinen Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge.

Altersgeldfähige Dienstzeiten sind

  • Beamtendienstzeiten bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn sowie gleichstehende Zeiten und
  • Zeiten eines berufsmäßigen oder nichtberufsmäßigen Wehrdienstes bzw. Zivil- oder Ersatzdienstes

Nicht altersgeldfähig sind Zeiten, für die bereits Ansprüche auf Alterssicherung erworben wurden, beispielsweise durch Nachversicherung oder in Form eines Altersgeldanspruchs oder altersgeldähnlichen Anspruchs.

Höhe des Altersgeldes

Auf der Grundlage der altersgeldfähigen Dienstzeit wird der sogenannte Altersgeldsatz ermittelt. Dieser beträgt für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 % der altersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 %. Zur Ermittlung des Altersgeldes werden dann die altersgeldfähigen Dienstbezüge mit dem Altersgeldsatz vervielfältigt.

Abschläge

Anschließend sind eventuell erforderliche Abschläge oder Verminderungen, zum Beispiel aufgrund vorzeitiger Leistungsgewährung oder anlässlich einer Ehescheidung, vorzunehmen. Stehen neben dem Altersgeld weitere Einkünfte zu, sind diese unter Umständen auf das Altersgeld anzurechnen.

Leistungen für Hinterbliebene

Beim Tod der oder des Altersgeldberechtigten haben die Hinterbliebenen Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld:

  • Witwenaltersgeld oder Witweraltersgeld
  • Halbwaisenaltersgeld
  • Vollwaisenaltersgeld
  • Abfindung bei Wiederverheiratung

Sofern im Sterbemonat bereits ein Altersgeld bezogen wurde, verbleibt es in voller Höhe den Erben. Ein Sterbegeld wird nicht gezahlt. Der Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Altersgeldberechtigte verstorben ist.

Abrechnungen und Kürzungen


Wird das Altersgeld vorzeitig wegen einer vollen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit gezahlt, wirkt sich ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen ab 520,- € mindernd auf das Altersgeld aus.

Nicht angerechnet werden Renten oder weitere Versorgungsansprüche.

Auswirkungen einer Ehescheidung

Hat ein Familiengericht einen Versorgungsausgleich zu Lasten der Beamtenversorgung beschlossen, sind das Altersgeld wie auch das Hinterbliebenenaltersgeld um den fortgeschriebenen Versorgungsausgleichsbetrag zu kürzen.

Auskünfte zum Altersgeld

Wenn Sie ein Ausscheiden aus dem Landesdienst erwägen, können Sie als Entscheidungshilfe zwischen Nachversicherung oder Altersgeld eine Auskunft über die zu erwartende Höhe des Altersgeldes beantragen.

Für Auskünfte über die voraussichtliche Rentenhöhe ist alleine der Rentenversicherungsträger zuständig.

Verfahrensablauf

Verwenden Sie bitte das Antragsformular auf unserer Homepage. Antrag Altersgeldauskunft – nur bei Entlassung auf eigenen Antrag aus dem öffentl. Dienst (PDF, 1MB, Datei ist nicht barrierefrei)

Geben Sie darin einen fiktiven oder bereits erwogenen Entlassungstermin an. Es empfiehlt sich, ein entsprechendes Auskunftsersuchen rechtzeitig vor dem gewünschten Entlassungstermin zu stellen.

Den Antrag richten Sie bitte an die für Sie zuständige Personaldienststelle. Diese leitet den Antrag dann zusammen mit Ihren Personalunterlagen an das Dienstleistungszentrum Personal ­­­– Fachbereich Versorgung – weiter.

Wenn Sie beabsichtigen, aus dem Landesdienst auszuscheiden, wenden Sie sich bitte Sie sich bitte an Ihre Personaldienststelle.

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