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Personal Schleswig-Holstein (DLZP)
: Thema: Ministerien & Behörden

Ruhestand und Beihilfeansprüche

Hier finden Sie umfassende Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema Ruhestand und Beihilfeansprüche.


Letzte Aktualisierung: 26.07.2023

Was ändert sich im Ruhestand an meinen Beihilfeansprüchen?

Informationen zu Ihren Beihilfeansprüchen im Ruhestand können Sie dem Informationsblatt für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zu der Beihilfeverordnung (BhVO) entnehmen.

Was sind ruhegehaltfähige Dienstbezüge?

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
• das zuletzt gezahlte Grundgehalt. Sofern die letzte Beförderung weniger als zwei Jahre zurückliegt, sind nur die Bezüge des vorher ausgeübten Amtes ruhegehaltfähig.
• der Familienzuschlag der Stufe 1 und
• sonstige Dienstbezüge, die nach Besoldungsrecht ruhegehaltfähig sind (z. B. ruhegehaltfähige Amts- und Stellenzulagen).

Bitte beachten Sie, dass es hierbei Einschränkungen und Besonderheiten geben kann.

Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Zeiten der sog. Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die (fiktiven) vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Dies gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit.

Der kindbezogene Familienzuschlag wird immer in voller Höhe zusätzlich zum Ruhegehalt gezahlt.

Welche Zeiten werden mir als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt?

Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist Berechnungsgrundlage für den Ruhegehaltsatz. Sie wird bei Eintritt in den Ruhestand anhand Ihrer Personalakte ermittelt.

Ruhegehaltfähig sind im Wesentlichen die im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten, Wehrdienst und die ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten. Letzteres können z.B. Ausbildungszeiten oder Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst sein. Ob und in welchem Umfang bei Ihnen Vordienstzeiten zu berücksichtigen sind, entscheidet Ihre Personaldienststelle.

Bitte beachten Sie, dass eine ruhegehaltfähige Dienst- oder Vordienstzeit nur entsprechend dem Beschäftigungsumfang berücksichtigt werden kann.

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