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Personal Schleswig-Holstein (DLZP)
: Thema: Ministerien & Behörden

Familienzuschlag und Elternzeit

Hier finden Sie umfassende Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Besoldungsleistungen für Familien sowie die Möglichkeiten und Regelungen zur Elternzeit im öffentlichen Dienst.


Letzte Aktualisierung: 13.07.2023

Bekomme ich Leistungen während der Elternzeit?

Während der Elternzeit erhalten Sie keine Bezüge. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Beitragserstattung für eine Kranken- bzw. Pflegeversicherung erhalten. Es kann ein formloser Antrag auf die Zahlung des Krankenversicherungszuschusses für den Zeitraum der Elternzeit gestellt werden. Bitte fügen Sie dem Antrag eine aktuelle Beitragsbescheinigung Ihrer Krankenkasse bei.

Was ist der Familienzuschlag?

Der Familienzuschlag ist ein Bezügebestandteil, der zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt wird. Mit dem Familienzuschlag wird verschiedenen Familienverhältnissen Rechnung getragen (z.B. bei verheirateten Beamtinnen und Beamten; Beamtinnen und Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, Beamtinnen und Beamte mit Kindern, geschiedenen Beamtinnen und Beamten, verwitweten Beamtinnen und Beamten etc.).

Hier finden Sie die „Erklärung zum Familienzuschlag“. Erklärung zur Zahlung von kindbezogenem Familienzuschlag

Bekomme ich den kindbezogenen Familienzuschlag bei Berechtigtenwechsel im Kindergeld weiterhin?

Der kindbezogene Familienzuschlag wird grundsätzlich der Person gezahlt, die auch das Kindergeld erhält. Wenn kein anderer Berechtigter den kindbezogenen Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung (z. B. Ortszuschlag) erhält, kann der Familienzuschlag weiterhin gezahlt werden. Es erfolgt jedoch eine Einzelfallprüfung.

Gibt es bei 3 Kindern mehr Familienzuschlag?

Ja, ab dem 3. Kind wird ein erhöhter kindbezogener Familienzuschlag gezahlt.

Hat die Berücksichtigung von Kindern im Familienzuschlag Auswirkungen auf den Bemessungssatz in der Beihilfe?

Haben Sie mindestens zwei berücksichtigungsfähige Kinder, dann erhöht sich Ihr Bemessungssatz gemäß § 6 Abs. 1 S. 3 BhVO auf 70 Prozent. Das gilt jedoch nur für ein Elternteil. Sind Ihre Kinder auch bei einem anderen Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, müssen Sie schriftlich erklären, wer den erhöhten Bemessungssatz erhalten soll. Bei nur noch einem berücksichtigungsfähigen Kind fällt Ihr Beihilfeanspruch auf 50 Prozent zurück.
Tipp! Denken Sie daran, Ihren Versicherungsschutz entsprechend anzupassen, damit Sie nicht unter- oder überversichert sind. Vergessen Sie nicht, uns diese Änderung mitzuteilen

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