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Personal Schleswig-Holstein (DLZP)
: Thema: Ministerien & Behörden

Besoldung

Hier finden Sie umfassende Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema Besoldung.


Letzte Aktualisierung: 13.07.2023

Was bedeutet Besoldungsgruppe?

Die Besoldungsgruppe bestimmt das jeweilige Grundgehalt der Beamtin oder des Beamten. Außerdem ist aus ihr ersichtlich, in welcher Laufbahn (z.B. LG 1.1, LG 1.2, LG 2.1, LG 2.2) die Beamtin oder der Beamte eingestuft ist.

Wann werden Änderungen wirksam und wie wirkt sich das auf mein Gehalt aus?

Aus technischen Gründen werden die Auswirkungen einer Änderung, z.B. beim Familienstand, immer erst frühestens im nächsten Zahlungsmonat sichtbar. Die Änderung wird jedoch rückwirkend zum Eintritt des Ereignisses berücksichtigt (und ist mit Gehaltsnachzahlungen/ -rückforderungen verbunden). Änderungen im Familienzuschlag wirken sich grundsätzlich für ganze Monate aus.

Gibt es noch Sonderzahlungen?

Beamtinnen und Beamte bekommen eine allgemeine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 660 € nur bis zur Besoldungsgruppe A 10. Beamtinnen und Beamte in höheren Besoldungsgruppen bekommen nur den Sonderbetrag für Kinder in Höhe von 400 € pro Kind. Die jährliche Sonderzahlung für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst beträgt 330 €.

Was passiert bei Eintritt ins Pensionsalter?

Sie erhalten Versorgungsbezüge. Die zuständige Stelle für die Auszahlung der Versorgungsbezüge ist im DLZP der Fachbereich Versorgung.

Welche Verjährungsfristen gibt es? Können Ansprüche verjähren?

Es gilt auch im Bezügebereich grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist. Diese beschränkt sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch auf 3 Jahr. Die „Einrede der Verjährung“ (§ 214 BGB) bedeutet, dass die Verjährung nicht von Amts wegen berücksichtigt wird, sondern von der Schuldnerin oder dem Schuldner geltend gemacht werden muss. Die Verjährung führt nicht zum Untergang des Anspruchs.

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