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Personal Schleswig-Holstein (DLZP)
: Thema: Ministerien & Behörden

künstliche Befruchtung

Hier finden Sie umfassende Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Erstattung von Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung im Rahmen der Beihilfe

Letzte Aktualisierung: 18.10.2024

Sind Aufwendungen im Rahmen einer Kinderwunschbehandlung beihilfefähig?

Sofern Sie eine derartige Maßnahme planen, wenden Sie sich bitte direkt an uns, da die Beihilfefähigkeit anhand von diversen Unterlagen und Daten geprüft werden muss. Hierzu gehört u.a. der Behandlungsplan, aus dem die konkrete Art der geplanten Behandlung zu entnehmen ist. Zudem müssen sich beide Partner vor Beginn der Maßnahme gemeinsam von einem Arzt, der die Behandlung nicht selber durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte unterrichten lassen und dieses Beratungsgespräch auch nachweisen.

Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn bei Durchführung der ersten Behandlung der Mann mindestens das 25. Lebensjahr erreicht und das 50. Lebensjahr noch nicht überschritten, die Frau mindestens das 25. Lebensjahr erreicht und das 40. Lebensjahr noch nicht überschritten hat. Die Anerkennung wird unwirksam, wenn eine Person zu Beginn des jeweiligen Befruchtungsversuchs das zulässige Höchstalter überschreitet. Frau und Mann müssen nicht miteinander verheiratet sein.

Im Bereich der privaten und gesetzlichen Krankenversicherungen gibt es unterschiedliche und damit auch mit der beihilferechtlichen Zuordnung nicht immer deckungsgleiche Regelungen der Kostenaufteilung. Hieraus können sich erhebliche Lücken in der Gesamterstattung ergeben.

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