Muss ich bei einer Zahnbehandlung einen Kostenvoranschlag vorlegen?
Nein.
Nur bei geplanten kieferorthopädische Maßnahmen für Personen, die bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr überschritten haben, sollten wir vorab einen Heil- und Kostenplan von Ihnen bekommen, um die Beihilfefähigkeit der Maßnahme für Sie vorab zu prüfen zu können.
Gibt es generelle Einschränkungen der Beihilfeleistung bei Zahnersatz?
Die neben den Honorarleistungen für den Zahnersatz entstandenen Aufwendungen für zahntechnische Leistungen, Edelmetalle und Keramik sind nur zu 60% beihilfefähig.
Sofern Ihr Krankenversicherungsvertrag einen entsprechenden Zusatztarif enthält, wird diese Lücke ggf. durch die Versicherung geschlossen. Fragen hierzu kann Ihre Krankenversicherung beantworten.
Sind Implantate beihilfefähig?
Ja, gemäß Nr. 4 der Anlage 3 zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 BhVO. Aufwendungen für implantologische Maßnahmen sind beim Vorliegen der medizinischen Notwendigkeit beihilfefähig.
Material- und Laborkosten zu den Gebührenziffern für die Implantatversorgung (GOZ 9000 – 9170) sind nur mit 60% beihilfefähig. Begleitleistungen, wie z.B. Anästhesie und Implantatkrone bzw. –brücke, können gesondert als beihilfefähig anerkannt werden.
Gibt es Leistungsausschlüsse für Zahnbehandlungen während der Ausbildung?
Ja! Aufwendungen für prothetische Leistungen, Inlays und Zahnkronen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen, sowie implantologische Leistungen sind für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen nicht beihilfefähig.
Dies gilt nicht, wenn die Leistungen auf einem Unfall beruhen, der während der Zeit des Vorbereitungsdienstes eingetreten ist. Dies gilt ferner nicht, wenn die oder der Beihilfeberechtigte zuvor drei oder mehr Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen ist.
Im Zweifelsfall legen Sie uns bitte einen Heil- und Kostenplan vor, damit wie die Beihilfefähigkeit der geplanten Maßnahme vorab für Sie prüfen können.
Zahnerhaltende Behandlungen sind selbstverständlich auch für diesen Kreis der Beihilfeberechtigten beihilfefähig.