Navigation und Service

Dienstleistungszentrum
Personal Schleswig-Holstein (DLZP)
: Thema: Ministerien & Behörden

Seh- und Hörhilfen

Hier finden Sie umfassende Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Erstattung von Hilfsmitteln für Seh- und Hörbeeinträchtigungen im Rahmen der Beihilfe.


Letzte Aktualisierung: 12.06.2023

Welche Aufwendungen sind bei einer Brille oder Sehhilfe beihilfefähig?

Die Beihilfefähigkeit von Sehhilfen ergibt sich aus Nr. 9 der Anlage 5 zu § 9 Abs. 1 Nr. 4 BhVO:

Aufwendungen für eine Sehhilfe sind bei der erstmaligen Beschaffung nur beihilfefähig, wenn diese von einem Augenarzt verordnet wurde.
Für die erneute Beschaffung einer Sehhilfe genügt die Überprüfung des Optikers.
Bei gleichbleibender Sehschärfe ist eine neue Brille in der Regel beihilfefähig, wenn seit dem Kauf der letzten Brille drei Jahre – bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre – vergangen sind oder wenn

  • sich die Refraktion (Brechkraft) geändert hat,
  • die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist oder
  • bei Kindern sich die Kopfform geändert hat.

Die Voraussetzungen sind vom Augenarzt/Optiker zu bescheinigen.
Für Brillengestell und Gläser sind Höchstbeträge festgelegt.
Kontaktlinsen sind bei Vorliegen bestimmter Indikationen beihilfefähig, die aus der augenärztlichen Verordnung hervorgehen müssen.

Gibt es Beschränkungen bei ärztlich verordneten Hörgeräten?

Aufwendungen für Hörgeräte sind einschließlich der Nebenkosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.100 Euro je Ohr beihilfefähig.
Abgesehen von der Erstausstattung kann hingegen keine Beihilfe für Aufwendungen für Batterien für den Betrieb der Hörgeräte geleistet werden.

Beides ergibt sich aus Nr. 6 der Anlage 5 zu § 9 Absatz 1 Nummer 4 BhVO.

Zu welchem Anteil bekomme ich die bei einigen Hilfsmitteln geltenden Höchstbeträge ausgezahlt?

Für einige Hilfsmittel sind in der Beihilfeverordnung Höchstgrenzen festgelegt. Wenn ein Rechnungsbetrag diese Grenze übersteigt, wird lediglich die festgelegte Höchstgrenze bzw. die Summe der einzelnen Höchstbeträge zur Beihilfeberechnung herangezogen.

Auf dieser Basis erfolgt die Auszahlung im Umfang des Bemessungssatzes. (Höchstgrenze x Bemessungssatz = Auszahlungsbetrag)

Beispiel für Hörgeräte:

Rechnungsbetrag4.000 €
Höchstgrenze2.200 € (Höchstbetrag je Hörgerät 1.100 €)
Bemessungssatz70 Prozent
Zustehende Beihilfe1.540 € (2.200 € x 70 %)

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen