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: Thema: Ministerien & Behörden

Psychotherapie

Hier finden Sie umfassende Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Erstattung von psychotherapeutischen Leistungen im Rahmen der Beihilfe

Letzte Aktualisierung: 12.06.2023

Was muss ich vor Beginn einer ambulanten Psychotherapie beachten?

Ambulante psychotherapeutische Behandlungen sind gemäß Anlage 2 zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 BhVO nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur nach vorheriger Anerkennung beihilfefähig. Um die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen zu prüfen, geben wir vor Beginn der Behandlung ein vertrauensärztliches Gutachten in Auftrag.

Folgende Leistungen sind unabhängig von einem Anerkennungsverfahren beihilfefähig:

  • biographische Anamnese bzw. Verhaltensanalyse
  • therapeutische Sprechstunden (Kinder und Jugendliche insgesamt bis zu 250 Minuten, Erwachsene insgesamt bis zu 150 Minuten)
  • probatorische Sitzungen (Kinder und Jugendliche bis zu fünf, Erwachsene bis zu vier probatorische Sitzungen)
  • Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung als Einzeltherapie in Einheiten von mindestens 25 Minuten bis zu 24 Behandlungen je Krankheitsfall und bis zu 51 Euro/Therapieeinheit. Für Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Personen mit geistiger Behinderung sind Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung unter Einbeziehung von Bezugspersonen bis zu 30 Behandlungen beihilfefähig. Es genügt, wenn sie uns mit Behandlungsbeginn eine Feststellung Ihres Therapeuten vorlegen.
  • Aufwendungen für Kurzzeittherapien bis zu 24 Sitzungen als Einzel- oder Gruppenbehandlung. Es genügt, wenn Sie uns vor Behandlungsbeginn eine Feststellung Ihres Therapeuten vorlegen.

Therapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen und Akutbehandlungen müssen in der Rechnung der Behandlerin/des Behandlers auch als solche gekennzeichnet sein.

Aufwendungen für einige Behandlungsverfahren sind grundsätzlich nicht beihilfefähig. Diese sind in Nr. 1.2 und Nr. 5 der Anlage 2 zu § 9 Abs. 1 Nr. 1 BhVO genannt.
Vordrucke zur Beantragung einer psychotherapeutischen Behandlung können Sie hier ("Service/Formulare") herunterladen. Oder Sie fordern sie einfach bei uns an. Die Vordrucke geben Sie bitte an Ihren Therapeuten weiter.

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