Was muss ich bei Behandlungen im Ausland beachten?
- Aufwendungen für Leistungen innerhalb der Europäischen Union sind grundsätzlich wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln und beihilfefähig.
- Aufwendungen für Leistungen außerhalb der Europäischen Union sind grundsätzlich beihilfefähig bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden und beihilfefähig wären. Einen Vergleich der Kosten erstellen Sie bitte gemeinsam mit Ihrem Hausarzt.
- Diese Kostenbegrenzung gilt nicht für Notfallbehandlungen.
- Rechnungsbeträge in ausländischer Währung sind auf Euro umzurechnen. Für Belege in Fremdsprachen fügen Sie bitte eine Übersetzung bei. Die Kosten für die Übersetzung sind nicht beihilfefähig.
- Bei vorhandener Auslandskrankenversicherung sind die Aufwendungen zuerst dort einzureichen. Die Leistungsmitteilung der Auslandskrankenversicherung reichen Sie bitte zusammen mit den Rechnungsbelegen bei uns ein.
Tipp! Vor Antritt einer Reise in Staaten außerhalb der EU (z.B. Schweiz, Norwegen, USA, Australien) empfehlen wir Ihnen, eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen.
Aufwendungen für einen Rücktransport aus dem Ausland sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 9a BhVO nicht beihilfefähig. Auch hierfür empfehlen wir eine Auslands- oder Reisekrankenversicherung.