Navigation und Service

Dienstleistungszentrum
Personal Schleswig-Holstein (DLZP)
: Thema: Ministerien & Behörden

Arzneimittel

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Beihilfeleistung im Zusammenhang mit Arzneimitteln.


Letzte Aktualisierung: 12.06.2023

Sind Erkältungsmittel beihilfefähig?

Mittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel sind gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 1 BhVO nur für Patienten beihilfefähig, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Bei volljährigen Personen sind solche Mittel ausnahmsweise beihilfefähig, wenn sie lt. ärztlicher Bescheinigung zur Behandlung einer anderen bzw. schwereren Krankheit verordnet wurden.

Welche Arzneimittel sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen?

Generell nicht beihilfefähig sind gemäß § 9 Absatz 2 BhVO unter anderem Aufwendungen für

  • Arzneimittel gegen Reisekrankheit
  • Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen. Dazu gehören zum Beispiel Diätkost, ballaststoffreiche Kost, glutenfreie Nahrung, Mineral- und Heilwasser, Säuglingsfrühnahrung, medizinische Körperpflegemittel und Hygieneartikel
  • Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel, Geriatrika und Stärkungsmittel  
  • Präparate zur Raucherentwöhnung
  • Mittel zur Gewichtsreduzierung
  • Präparate zur Behandlung von Haarausfall

Welche Arzneimittel sind nur bei bestimmten Erkrankungen beihilfefähig?

Folgende Arzneimittel sind gemäß § 9 BhVO nur bei bestimmten Krankheitsbildern beihilfefähig:

  • Mund- und Rachentherapeutika
  • Abführmittel
  • Augentropfen
  • Empfängnisregelnde Mittel
  • Aufwendungen zur Anreizung und Steigerung der sexuellen Potenz
  • Nahrungsersetzende Mittel (z.B. Sondennahrung)

Bitte fügen Sie Ihrem Beihilfeantrag bei der Geltendmachung entsprechender Aufwendungen eine ärztliche Bescheinigung vor, aus der sich das Krankheitsbild, das der Verordnung zugrunde liegt, ergibt. Anderenfalls ist eine positive Bescheidung nicht möglich.

Wie reiche ich ein E-Rezept ein?

Die Beihilfe akzeptiert auch für privat krankenversicherte Personen das Verwenden von E-Rezepten.

Als Nachweis für den Erwerb von Arznei- und Verbandmitteln auf Basis eines E-Rezeptes reichen Sie bitte nur den „Ausdruck für Privatversicherte zur Abrechnung Ihres E-Rezeptes“ ein. Sie erhalten dieses Dokument in der Apotheke, in der Sie die Arznei- bzw. Verbandmittel erworben haben.

Eine gesonderte ärztliche Verordnung oder den „Ausdruck zur Einlösung Ihres E-Rezeptes“ benötigt die Beihilfe nicht.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen