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Dienstleistungszentrum
Personal Schleswig-Holstein (DLZP)
: Thema: Ministerien & Behörden

Antragsstellung

Hier erhalten Sie alle wichtigen Informationen und Tipps für einen reibungslosen Ablauf bei Ihrer Antragsstellung.


Letzte Aktualisierung: 12.06.2023

Woher bekomme ich meine Antragsformulare?

Antragformulare können Sie hier ("Service/Formulare") bequem herunterladen.

Wann verwende ich welches der drei Formulare?

Mit dem Beihilfeantrag "Allgemeine Leistungen" beantragen Sie ausschließlich allgemeine Leistungen. Das sind alle Leistungen außer Pflege: zum Beispiel Arztrechnungen, Rezepte oder Rechnungen für Hilfsmittel.

Sie müssen Ihre Rechnungen nicht einzeln aufführen.

Mit dem Formular "Pflege" beantragen Sie ausschließlich Pflegeleistungen. Das sind zum Beispiel Pflegegeld, Kosten für Kurzzeitpflege, Pflegeheim oder Pflegehilfsmittel.

Auch hier müssen Sie Ihre Rechnungen nicht einzeln eintragen.

Das Beiblatt reichen Sie nur als Anlage zu Ihrem Antrag ein, wenn sich Ihre persönlichen Daten ändern. Das sind z.B. Änderungen der Krankenversicherung oder Ihres Beschäftigungsverhältnisses.

Wie hoch müssen meine entstandenen Aufwendungen sein, damit ich einen Beihilfeantrag stellen kann?

Gemäß § 80 Absatz 2 LBG müssen Ihre geltend gemachten Aufwendungen 100 Euro übersteigen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten einen 15 Euro übersteigenden Betrag, so wird auch hierfür eine Beihilfe gewährt.

Hinweis! Beachten Sie die zweijährige Antragsfrist für das Einreichen von Aufwendungen. Siehe unter „Muss ich beim Beantragen von Beihilfe Fristen beachten?“

Muss ich beim Beantragen von Beihilfe Fristen beachten?

Beihilfe gewähren wir gemäß § 80 Abs. 2 LBG nur für Aufwendungen, die weniger als zwei Jahre zurückliegen. Der Beihilfeanspruch für ältere Aufwendungen erlischt.

Die Ausschlussfrist beginnt mit dem Datum der Rechnung bzw. mit dem Kaufdatum des Medikaments. Entscheidend ist das Eingangsdatum Ihres Antrags.

Welche Belege muss ich meinem Beihilfeantrag beifügen? Reichen selbst gefertigte Kopien aus?

Jede geltend gemachte Aufwendung müssen Sie gemäß § 5 Abs. 2 BhVO mit einem Rechnungsbeleg nachweisen. Reichen Sie bitte keine Originale ein, sondern nur Duplikate oder Kopien. Selbst gefertigte Kopien reichen aus.
Machen Sie sich unbedingt eine Kopie für Ihre privaten Unterlagen, um später die Erläuterungen im Beihilfebescheid nachvollziehen zu können. Wir schicken Belege in der Regel nicht zurück.

Kopieren Sie für uns bitte jeden Beleg auf eine eigene Seite, auch bei Rezepten. Bitte achten Sie darauf, bedruckte Rückseiten und sämtliche Anlagen ebenfalls zu kopieren. Eine Beglaubigung der Kopien ist nicht erforderlich.

Tipp! Machen Sie für Ihre privaten Unterlagen doch einfach ein Foto der Rechnung mit Ihrem Smart Phone oder scannen die Belege ein.

Wir sind beide beihilfeberechtigt. Wer reicht die Belege für unsere Kinder ein?

Die Belege der Kinder kann nur der Elternteil einreichen, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird.

Dies gilt unabhängig von der Zuordnung des erhöhten Bemessungssatzes.

Siehe auch: „Haben Kinder Einfluss auf meinen Bemessungssatz?“

Kann ich meinen Beihilfeantrag persönlich abgeben?

Ja. Dies ist allerdings nur in unserer Liegenschaft in der Gartenstraße 6 möglich. In unserer Liegenschaft im Knooper Weg besteht keine Möglichkeit, Anträge abzugeben.

Kann ich meinen Beihilfeantrag per Dienstpost schicken?

Ja. Bitte bedenken Sie jedoch, dass der Transportweg per Dienstpost länger dauern kann. Prüfen Sie also, ob Sie eventuelle Fristen versäumen könnten.
Siehe auch: „Muss ich beim Beantragen von Beihilfe Fristen beachten?“

Kann ich meinen Antrag per E-Mail einreichen?

Ja, neben der postalischen Beantragung bietet das DLZP auch die Möglichkeit einer Beantragung per E-Mail an beihilfe@dlzp.landsh.de .

Beachten Sie jedoch, dass die Beantragung per E-Mail auf unverschlüsseltem Weg erfolgt. Für eine sichere und verschlüsselte Beantragung nutzen Sie daher bitte vorzugsweise die Beihilfe-App „Meine Arztrechnung".

Sollten Sie sich dennoch für die Beantragung per E-Mail entscheiden, dann

...übersenden Sie unbedingt Beihilfeantrag und sämtliche Belege mit einer E-Mail, da andernfalls eine korrekte Zusammenführung von Antrag und getrennt übermittelten Belegen im DLZP nur erschwert möglich ist. Scannen Sie bitte wie bei Papieranträgen nur einen Beleg je Seite, auch bei Rezepten. Achten Sie darauf, bedruckte Rückseiten und sämtliche Anlagen ebenfalls zu scannen.

Bitte benennen Sie im Betreff der E-Mail Ihren Namen und Ihre Personalnummer. Das DLZP kann nur unter Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten im Betreff der E-Mail seiner rechtlichen Verpflichtung zur Bearbeitung von Anliegen Landesbediensteter korrekt und zeitnah nachkommen. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit c DSGVO in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1 LDSG, 2 ErrichtVO DLZP.

Über das E-Mail-Postfach beihilfe@dlzp.landsh.de besteht kein Zugang für verschlüsselte Dokumente.

Kann ich meinen Antrag per App einreichen?   

Seit April 2021 steht Ihnen die App „Meine Arztrechnung“ zur Einreichung Ihrer Beihilfe-Belege beim Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein zur Verfügung.

BeihilfeApp - schleswig-holstein.de

Kann ich meinen Antrag per Fax schicken?

Bitte senden Sie uns keine Anträge per Fax. Aufgrund schlechter Übertragungsqualität sind gefaxte Dokumente häufig nur bedingt lesbar. In solchen Fällen können wir Ihren Antrag womöglich nicht abschließend bearbeiten. Wir empfehlen daher, auf das Faxen von Beihilfeanträgen und Belegen zu verzichten.

Sind Abschlagszahlungen möglich?

Abschlagszahlungen auf eine zu erwartende Beihilfe sind gemäß § 5 Abs. 7 BhVO unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Entweder beträgt eine einzelne Aufwendung (z.B. Arztrechnung) mindestens 2.600 Euro oder Sie weisen uns nach, dass Ihr Arzt die Behandlung nicht ohne Voraus- bzw. Abschlagzahlung vornimmt.

Abschlagszahlungen beantragen Sie schriftlich per Vordruck. Diesen können Sie hier ("Service/Formulare) herunterladen.

Ich bin Lehrer. Schicken Sie mir in den Ferien den Beihilfebescheid nach Hause?

Das DLZP versendet seine Post für Landesbedienstete gesammelt an die jeweiligen Dienststellen, auch in den Schulferien. Lediglich in wenigen begründeten Ausnahmefällen schicken wir Post an die Privatanschrift, z.B. bei Elternzeit oder langfristigen Erkrankungen.

Auf das Einlegen von Rechtsmitteln hat dies keinen negativen Einfluss für Sie. Für eine Widerspruchsfrist ist das Datum der Bekanntgabe des Bescheides entscheidend. Das ist der Zeitpunkt, zu dem der Bescheid erstmals in Ihre Hände gelangt. Bitte erläutern Sie uns einen verzögerten Bescheidzugang ggf. im Widerspruchsschreiben.

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