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Personal Schleswig-Holstein (DLZP)
: Thema: Ministerien & Behörden

Anspruch auf Beihilfe

Hier erfahren Sie alles Wichtige über Ihren Anspruch auf Beihilfe & Beihilfeleistungen sowie weitere grundlegende Informationen.

Letzte Aktualisierung: 12.06.2023

Was ist Beihilfe eigentlich?

Der Anspruch auf Beihilfe ergibt sich aus der Beihilfeverordnung des Landes Schleswig-Holstein (BhVO).

Beihilfen ergänzen die Eigenvorsorge, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist. Insoweit ist die Beihilfe eine ergänzende Fürsorgeleistung des Dienstherrn, der sich an Aufwendungen in Geburts-, Krankheits-, und Pflegefällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung und bei Schutzimpfungen beteiligt.

Beihilfefähig sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Beihilfeberechtigten, die berücksichtigungsfähigen Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner und die berücksichtigungsfähigen Kinder.

Die Begrenzung auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen hat zur Folge, dass nicht alles, was heute auf dem medizinischen Markt möglich und machbar ist, auch beihilfefähig ist. In Zweifelsfällen fragen Sie daher bitte vorab bei uns nach, bevor Sie Leistungen in Anspruch nehmen.

Informationen zu Änderungen im Beihilferecht

Worin bestehen die mit Wirkung vom 01.01.2022 / 01.05.2022 bekanntgegebenen Änderungen von Beihilfeverordnung und Landesbeamtengesetz?

Selbstbehalt

  • Die Selbstbehalte entfallen für die Besoldungsgruppen A2 bis A9 ab dem Kalenderjahr 2022.
  • Für die Jahreszuordnung maßgeblich ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung (Behandlungstag; bei Arzneimitteln / Hilfsmitteln das Kauf- bzw. Rechnungsdatum).

Bemessungssatz

  • Der Bemessungssatz für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner ohne eigenen Beihilfeanspruch mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern wird ab dem 1. Mai 2022 auf 90 Prozent angehoben.
  • Wenn drei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind, gilt ab dem 1. Mai 2022 auch für alle Kinder der Bemessungssatz von 90 Prozent für beihilfefähige Aufwendungen.
  • Die Bemessungssätze für pflegebedingte Aufwendungen sind davon jeweils nicht betroffen, sie bleiben unverändert bei 70 Prozent für die Elternteile bzw. 80 Prozent für die Kinder.
  • Das DLZP nimmt die Anpassung der Bemessungssätze automatisch vor. Falls sich Änderungen in Ihren Familienverhältnissen ergeben, teilen Sie das bitte zeitnah mit.
    Bitte achten Sie auch auf die Anpassung Ihrer privaten Krankenversicherung. Diese Änderung ist dem DLZP mitzuteilen.

Haben Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner einen Beihilfeanspruch?

Ja, wenn gemäß § 80 Absatz 6 LBG

  • der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte nach § 2 Abs. 1-3 Einkommensteuergesetz im Vorvorkalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrages 20.000 Euro nicht übersteigt
  • und sie keinen eigenen Beihilfeanspruch haben.

Ist zu erwarten, dass der Ehegatte oder Lebenspartner im laufenden Jahr die 20.000-Euro-Grenze unterschreitet, können Sie uns dies in Frage 4 des Beihilfeantrags erklären, auch wenn die Einkünfte in den Vorjahren höher waren. Wir können dann unter dem Vorbehalt des Widerrufs eine Beihilfe bereits im laufenden Kalenderjahr gewähren.

Wovon hängt der Beihilfeanspruch für meine Kinder ab?

Solange Sie für Ihr Kind einen Familienzuschlag bekommen, ist dieses gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BhVO grundsätzlich als berücksichtigungsfähiges Kind in der Beihilfe geführt.

Auskunft ob und ggfs. für welchen Zeitraum Familienzuschlag gewährt werden kann, erhalten Sie durch Ihren Besoldungs/-Versorgungssachbearbeiter.

Welche Ansprüche habe ich als Referendar?

Auch als Lehreranwärter oder Referendar haben Sie Anspruch auf Beihilfe. Im Bereich von zahnärztlichen Behandlungen bestehen allerdings Einschränkungen.

Habe ich während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge einen Beihilfeanspruch?

Nein.

Das gilt auch für berücksichtigungsfähige Angehörige.
Ausnahmen gelten gemäß § 2 BhVO:

  • während einer Elternzeit,
  • für alleinerziehende Beamte, die aus Anlass der Betreuung mindestens eines Kindes unter 18 Jahren ohne Bezüge beurlaubt sind,
  • aus Anlass der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger ohne Bezüge beurlaubte Beamte für die Dauer von drei Jahren sowie
  • bei einer sonstigen Freistellung vom Dienst unter Fortfall der Bezüge bis zu einer Dauer von einem Monat.

Habe ich während meiner Elternzeit Anspruch auf Beihilfe?

Ja. Siehe hierzu auch „Habe ich während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge einen Beihilfeanspruch?“.

Hinweis! Sollten Sie sich nach der Elternzeit weiter beurlauben lassen, entfällt in der Regel der Anspruch für Sie und Ihre Kinder.

Wie wirkt sich eine Teilzeitbeschäftigung oder Altersteilzeitbeschäftigung auf meinen Beihilfeanspruch aus?

Während einer Teilzeitbeschäftigung haben Sie gemäß § 2 BhVO Anspruch auf die volle Beihilfe. Das gilt auch bei Altersteilzeit.

Haben Kinder Einfluss auf die Bemessungssätze?

Beamtin/Beamter

  • Haben Sie mindestens zwei berücksichtigungsfähige Kinder, dann erhöht sich Ihr Bemessungssatz als beihilfeberechtigte/r Beamt/in gemäß  6 Abs. 1 BhVOvon 50 Prozent auf 70 Prozent.
  • Sind beide Elternteile als Beamt/innen eigenständig beihilfeberechtigt und Ihre Kinder folglich auch bei einem anderen Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, müssen beide Elternteile im Beiblatt persönliche Daten gemeinsam erklären, wer den erhöhten Bemessungssatz von 70 Prozent erhalten soll.
  • Die Erhöhung des Bemessungssatzes gilt bei Beamtinnen/Beamten sowohl für allgemeine als auch für pflegebedingte Aufwendungen.
  • Bei nur noch einem berücksichtigungsfähigen Kind fällt Ihr Beihilfeanspruch auf 50 Prozent zurück.

Ehegattin/Ehegatte sowie eingetragene/r Lebenspartner/in

  • Haben Sie mindestens zwei berücksichtigungsfähige Kinder, dann erhöht sich der Bemessungssatz Ihrer Ehegattin / Ihres Ehegatten / Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin / Ihres eingetragenen Lebenspartners für allgemeine Aufwendungen ab dem 1. Mai 2022 von 70 Prozent auf 90 Prozent.
  • Bei nur noch einem oder keinem berücksichtigungsfähigen Kind fällt der Bemessungssatz Ihrer Ehegattin / Ihres Ehegatten / Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin / Ihres eingetragenen Lebenspartners auf 70 Prozent zurück.
  • Der Bemessungssatz für pflegebedingte Aufwendungen ist davon nicht betroffen; er bleibt unverändert bei 70 Prozent.
  • Die Neuregelung ab 1. Mai 2022 greift lediglich bei den berücksichtigungsfähigen Ehegattinnen und -gatten sowie bei den berücksichtigungsfähigen eingetragenen Lebenspartnerinnen und –partnern, die keinen eigenen Beihilfeanspruch haben. Wenn beide Ehegatten jeweils einen eigenen Beihilfeanspruch haben, bleibt es bei den bisherigen Bemessungssätzen von 50 Prozent bzw. 70 Prozent.

Kinder

  • Haben Sie mindestens drei berücksichtigungsfähige Kinder, dann erhöht sich bei allen berücksichtigungsfähigen Kinder der Bemessungssatz für allgemeine Aufwendungen ab dem 1. Mai 2022 von 80 Prozent auf 90 Prozent.
  • Bei nur noch zwei oder einem berücksichtigungsfähigen Kind*ern fällt der Beihilfeanspruch für alle Kinder auf 80 Prozent zurück.
  • Der Bemessungssatz für pflegebedingte Aufwendungen ist davon nicht betroffen; er bleibt für alle Kinder unverändert bei 80 Prozent.

Tipp! Das DLZP nimmt die genannten Veränderungen bei den Bemessungssätzen in Abhängigkeit von den berücksichtigungsfähigen Kindern automatisch vor. Denken Sie daran, Ihren Versicherungsschutz entsprechend anzupassen, damit niemand unter- oder überversichert ist. Vergessen Sie nicht, uns diese Änderung mitzuteilen.

Ändert sich mein Bemessungssatz, wenn ich in den Ruhestand gehe?

Der Beihilfebemessungssatz beträgt gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BhVO im Ruhestand 70 Prozent.

Ausnahme: Bei entpflichteten Hochschullehrern (Emeriten) liegt er gem. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bei 50 Prozent.

Wie errechnet sich mein Selbstbehalt?

Die Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen entstanden sind, gemäß § 16 BhVO ab dem Kalenderjahr 2022 um folgenden Selbstbehalt gekürzt:

StufeBesoldungsgruppeBetrag
1A10 bis A11140 Euro
2A12 bis A15, B1, C1, C2, W1, W2, R1200 Euro
3A16, B2, B3, C3, W3, R2, R3320 Euro
4B4 bis B7 C4, R4 bis R7440 Euro
5höhere Besoldungsgruppen560 Euro
  • Der Selbstbehalt verringert sich für jedes berücksichtigungsfähige Kind um jeweils 25 Euro. Die Reduzierung gilt nur für den Elternteil, der den kindbezogenen Anteil im Familienzuschlag erhält.
  • Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich der Selbstbehalt entsprechend dem Teilzeitverhältnis.
  • Anwärter, Alleinerziehende während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Elternteile in beschäftigungsfreier Elternzeit sind vom Selbstbehalt befreit. Für andere Beihilfeberechtigte ist eine Freistellung vom Selbstbehalt nicht möglich.
  • Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit, Aufwendungen, die durch eine Schädigung durch Dritte entstanden sind, sowie Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen unterliegen nicht dem Selbstbehalt.
  • Der Mindestselbstbehalt beträgt 50 Euro und gilt nicht für Waisen.
  • Die Selbstbehalte dürfen 1 Prozent des Grundgehalts bzw. des jährlichen Ruhegehalts nicht übersteigen.
  • Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres.
  • Beihilfeberechtigte der Besoldungsgruppen A2 bis einschließlich A9 haben ab dem Kalenderjahr 2022 keinen Selbstbehalt mehr zu leisten.

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