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Dienstleistungszentrum
Personal Schleswig-Holstein (DLZP)
: Thema: Ministerien & Behörden

Rechtliche Grundlagen für die Versorgungsauskunft

Letzte Aktualisierung: 01.07.2017

Bei der Berechnung des Ruhegehalts legen wir Ihre ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, den Ruhegehaltsatz, die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sowie eventuelle Kürzungen aufgrund von Ehescheidungen zugrunde.

I. Grundlagen

Hinweise zum Versorgungsabschlag; § 16 Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG)

2012 wurde die Regelaltersgrenze schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Ein Pensionseintritt vor Vollendung des 67. Lebensjahres ist in der Regel mit einer Kürzung des Ruhegehalts verbunden. Besondere Regelaltersgrenzen gelten z. B. im Polizeidienst. Auch die abschlagsfreie Altersgrenze bei einer Schwerbehinderung wurde 2012 schrittweise angehoben – von 63 auf 65 Jahre. Ein abschlagsfreier Eintritt in den Ruhestand mit dem 60. Lebensjahr muss individuell geprüft werden.

Der Eintritt in den Ruhestand erfolgt mit dem Ende des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird. Abweichend hiervon treten Lehrerinnen und Lehrer mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres in den Ruhestand. Das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen tritt mit Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in welchem die Altersgrenze erreicht wird, in den Ruhestand. Die oberste Dienstbehörde kann den Eintritt in den Ruhestand bei Vorliegen der Voraussetzungen um bis zu drei Jahre hinausschieben.

Kürzung des Ruhegehalts

Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 %. Ihr Ruhegehalt mindert sich grundsätzlich um 3,6 % für jedes Jahr, um das Sie vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden. Die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 % (bei Vorliegen einer Schwerbehinderung, gesetzliche Regelaltersgrenze 65) bzw. 14,4 % (maximaler Kürzungssatz bei Eintritt in den Ruhestand auf Antrag) nicht übersteigen.

Ausschlusskriterien für eine Kürzung des Ruhegehalts

Eine Kürzung der Versorgungsbezüge darf auch nicht durchgeführt werden, wenn Sie mindestens 45 Jahre anzurechnende Zeiten vorweisen können und bei Eintreten in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet haben. Der Versorgungsabschlag entfällt ebenfalls bei einer Versetzung in den Ruhestand aufgrund Dienstunfähigkeit bei vollendetem 63. Lebensjahr und mindestens 35 Jahren ( bei Ruhestandsbeginn ab dem 1. Januar 2024 = 40 Jahre) anzurechnenden Zeiten. Anzurechnende Zeiten sind:
• ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach §§ 6, 8 bis 10 und 84 Abs. 5 SHBeamtVG (ohne Teilzeitfaktor)
• berücksichtigungsfähige Pflichtbeitragszeiten (keine Arbeitslosigkeit)
• zugeordnete Kindererziehungszeiten (bis zur Vollendung 10. Lebensjahr)
• Zeiten nach § 60 SHBeamtVG (Pflegezeiten).

Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes (§ 17 SHBeamtVG)

Ihr Ruhegehaltssatz kann vorübergehend erhöht werden, wenn Sie wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze vorzeitig in den Ruhestand getreten sind, die Wartezeit in der deutschen Rentenversicherung erfüllen und einen Ruhegehaltssatz von 66,97 % nicht erreicht haben.

Kürzung des Ruhegehalts aufgrund von Ehescheidung (§ 68 SHBeamtVG)

Die Kürzung der Versorgungsbezüge beginnt mit dem Beginn des Ruhestandes, soweit die Entscheidung über den Versorgungsausgleich im aktiven Dienst rechtskräftig geworden ist. Der Kürzungsbetrag errechnet sich aus dem vom Familiengericht festgestellten monatlichen Ausgleichsbetrag. Die seit dem Ende der Ehezeit eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Bezüge sind zu berücksichtigen.

Das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) ermöglicht eine vorübergehende oder dauerhafte Korrektur des Kürzungsbetrages in besonderen Fällen:

  • Anpassung wegen Zahlung von Unterhalt (§§ 33 und 34 VersAusglG).Einen Antrag auf Aussetzen der Kürzung können Sie frühestens sechs Monate vor Zahlungsaufnahme von laufenden Versorgungsbezügen beim für Sie zuständigen Familiengericht stellen.
  • Anpassung wegen Invalidität des/der Ausgleichspflichtigen oder bei besonderer Altersgrenze
    (§§ 35 und 36 VersAusglG).Einen Antrag auf Anpassung können Sie frühestens drei Monate vor Beginn des Ruhestandes beim Dienstleistungszentrum Personal stellen.
  • Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person (§§ 37 und 38
    VersAusglG.Einen Antrag auf Anpassung können Sie frühestens drei Monate vor Beginn des Ruhestandes beim Dienstleistungszentrum Personal stellen.

II. Weitere Regelungen

Es gibt weitere Regelungen, die sich auf die Höhe Ihrer zu erwartenden Versorgungsbezüge auswirken können. Diese sind nach den für uns geltenden Verwaltungsvorschriften nicht Bestandteil der Versorgungsauskunft. Hier geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die möglicherweise für Sie in Frage kommenden Vorschriften. Eine abschließende Darstellung aller in Frage kommenden Fallkonstellationen ist aufgrund der großen Komplexität nicht möglich. Maßgeblich sind die gesetzlichen Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein:

Anrechnungen auf Versorgungsbezüge (§§ 64 – 67 SHBeamtVG)

Beim Zusammentreffen der Versorgung unter anderem mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen, weiteren Versorgungsbezügen, Renten oder überstaatlicher Versorgung können die Bezüge nur bis zu den festgelegten Höchstgrenzen gezahlt werden.

Zuschläge

Kindererziehung (§§ 58 und 59 SHBeamtVG)

Haben Sie ein oder mehrere Kinder erzogen? Dann besteht ein Anspruch auf einen Kindererziehungszuschlag und Kindererziehungsergänzungszuschlag zum Ruhegehalt für jeden Monat einer Ihnen zuzuordnenden Kindererziehungszeit, soweit der Höchstruhegehaltssatz noch nicht erreicht ist. Der Zuschlag unterliegt Höchstgrenzen.

Pflegezuschlag (§ 60 SHBeamtVG)

Sind für Sie Pflichtbeiträge bei der deutschen Rentenversicherung eingezahlt worden, weil Sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 gepflegt haben? Wenn hieraus kein Anspruch auf eine Rente besteht, kann für die Zeit der Pflege grundsätzlich ein Pflegezuschlag zum Ruhegehalt gezahlt werden. Dieses gilt jedoch nur, wenn Sie noch nicht den Höchstruhegehaltssatz erreicht haben.

Vorübergehender Zuschlag (§ 61 SHBeamtVG)

Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, können unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend die vorgenannten Zuschläge erhalten.

Berücksichtigung sonstiger Zeiten (§ 11 Abs. 2 SHBeamtVG)

Wurden bei Ihnen sonstige Zeiten im Sinne des § 11 Abs. 2 SHBeamtVG anerkannt, sind diese möglicherweise nicht ruhegehaltfähig, falls für diese Zeiträume ein Anspruch auf eine Rente oder eine andere Versorgungsleistung besteht. Die Entscheidung hierüber trifft die Personaldienststelle.

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