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Dienstleistungszentrum
Personal Schleswig-Holstein (DLZP)
: Thema: Ministerien & Behörden

Umzugskosten


Hier finden Sie alle Informationen zum Thema Umzugskosten.

Letzte Aktualisierung: 05.09.2022

Merkblatt zur Gewährung von Umzugskostenvergütung (UKV)

Maßgebend für die Zahlung von UKV für die Beamten des Landes Schleswig-Holstein ist gemäß § 84 Landesbeamtengesetz (LBG) das Bundesumzugskostengesetz (BUKG) in der Fassung vom 11.12.1990 (BGBl. I S. 2682); zuletzt geändert durch Art. 7 BesoldungsstrukturenmodernisierungsG vom 9.12.2019 (BGBl. I S. 2053). Dies gilt gemäß § 23 Abs. 4 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder auch für Beschäftigte.

Wer hat Anspruch auf Umzugskostenvergütung?

Voraussetzung für die Gewährung der UKV ist die schriftliche Zusage durch die zuständige Behörde. Aus welchen Anlässen die Zusage der UKV zu erteilen ist bzw. erteilt werden kann, ist in den §§ 3 und 4 BUKG aufgeführt.

Umzugskostenvergütung (§ 5 BUKG)

Die Umzugskostenvergütung umfasst

1. Beförderungsauslagen (§ 6),
2. Reisekosten (§ 7),
3. Mietentschädigung (§ 8),
4. andere Auslagen (§ 9),
5. Pauschalvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10),
gemäß § 84 LBG vermindert um 30 %,
6. Auslagen nach § 11.

Ganz Wichtig:

Der/die Berechtigte hat vor Durchführung des Umzuges mindestens zwei rechtlich und wirtschaftlich selbständige – also nicht demselben Kartell angehörende - Spediteure unabhängig voneinander und ohne gegenseitige Kenntnis mit der Besichtigung des Umzugsgutes und der Abgabe je eines voll-ständigen Kostenvoranschlags, zu beauftragen. Art und Umfang der zu erbringenden Umzugsleistungen müssen im Leistungsverzeichnis des Kostenvoran-schlages enthalten sein. Der Umfang des Umzugsgutes, die Fracht von Haus zu Haus, Zeitaufwand und Lohnkosten für das Be- und Entladen, für im Einzelnen zu bezeichnende Nebenleistungen wie Ab- u. aufbauen der Möbel, Ein- u. auspacken, Packmaterial sowie Abfuhr des Leermaterials, sind gesondert auszuweisen. Der benötigte Laderaum ist anhand einer Umzugsgutliste zu ermitteln. Die Kostenvoranschläge, die einen verbindlichen Höchstpreis enthalten müssen, sind der den Umzug abrechnenden Stelle rechtzeitig (3 Wochen) vor Durchführung des Umzuges vorzulegen, die dann entscheidet, welches das preisgünstigste Angebot ist. Die Einholung der Kostenvoranschläge ist davon abhängig zu machen, dass die Unternehmen sich zur Offenlegung einer etwaigen Kartellmitgliedschaft verpflichten (also gezielt erfragen, Anlage der Kartellzugehörigkeit).

Nach durchgeführtem Umzug sind die Umzugskosten mit dem entsprechenden Vordruck zu beantragen. Die erforderlichen Antragsformulare finden Sie am Ende dieses Textes. Dem Antrag sind neben den Kostennachweisen die schriftliche Zusage der Umzugskostenvergütung sowie eine Umzugsgutliste des Spediteurs beizufügen.Bei Fragen können Sie sich auch an das Sachgebiet 50 des Dienstleistungszentrums Personal des Landes Schleswig-Holstein wenden.

Beachten Sie bitte den anliegenden Umzugsratgeber und das Merkblatt zum Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung.

Umzugsratgeber

Merkblatt Trennunsgeld nach Zusage der UKV

Die Kontaktdaten finden Sie über Kontakt oder den Organisationsplan. Organisationsplan des Dienstleistungszentrums Personal des Landes Schleswig-Holstein (PDF, 170KB, Datei ist nicht barrierefrei)

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