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Personal Schleswig-Holstein (DLZP)
: Thema: Ministerien & Behörden

Trennungsgeld

Hier finden Sie alle Informationen zum Thema Trennungsgeld.

Letzte Aktualisierung: 05.10.2022

Merkblatt zur Gewährung von Trennungsgeld (TG)

Das Vorverfahren für die Beantragung der Umzugskostenübernahme ist spätestens 4 Wochen vor dem geplanten Umzug mit mindestens 2 Kostenvoranschlägen, sowie der Personalverfügung, beim DLZP einzureichen.

Maßgebend für die Zahlung von TG für die Beamten des Landes Schleswig-Holstein ist gemäß § 84 Landesbeamtengesetz (LBG) die Trennungsgeldverordnung (TGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), zuletzt geändert durch Art. 37 des Gesetzes vom 29.03.2017 (Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes), BGBl. I S. 626.
Dies gilt gemäß § 23 Abs. 4 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder auch für Beschäftigte.

Allgemeines

Die Anlässe und Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld sind in der Trennungsgeldverordnung des Bundes (TGV) geregelt.Die folgenden Hinweise sollen Ihnen bei der Realisierung eines Anspruchs auf Trennungsgeld helfen. Lassen Sie sich aber auf jeden Fall von Ihrer Trennungsgeldbearbeiterin oder von Ihrem Trennungsgeldbearbeiter beraten. Das schützt Sie vor Nachteilen. Die erforderlichen Antragsformulare finden Sie am Ende dieses Textes.

Trennungsgeld wird bei Personalmaßnahmen gewährt, die zu einem Wechsel des Dienstortes außerhalb des Wohnortes führen (z. B. Versetzung aus dienstlichen Gründen, Auflösung/ Verlegung der Beschäftigungsbehörde, Abordnung). Voraussetzung ist, dass die Entfernung zwischen Ihrer Wohnung und der neuen Dienststätte mindestens 30 Kilometer beträgt (Einzugsgebiet). Ist Ihnen die Umzugskostenvergütung zugesagt worden, sind weitere Voraussetzungen erforderlich, siehe unten.

Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV schriftlich zu beantragen. Leiten Sie daher die Antragsformulare vollständig ausgefüllt umgehend über Ihre Personaldienststelle an die zuständige Sachbearbeiterin / den zuständigen Sachbearbeiter zu.

Trennungsgeld

Trennungsgeld beim Verbleiben am auswärtigen Beschäftigungsort

Wenn Ihnen die tägliche Rückkehr zur Wohnung am Wohnort nicht zuzumuten ist und Sie am neuen Beschäftigungsort verbleiben, erhalten Sie für Ihre Mehraufwendungen aus Anlass der dienstlichen Maßnahme Trennungsgeld. Die tägliche Rückkehr zur Wohnung am Wohnort wird Ihnen von Gesetzes wegen zugemutet, wenn Sie bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel höchstens zwölf Stunden von Ihrer Wohnung abwesend sind oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen des Weges zur Dienststätte und zurück nicht mehr als drei Stunden beträgt.

In den ersten vierzehn Tagen erhalten Sie ein Trennungsgeld in Höhe der Ihnen bei Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung (Tage- und Übernachtungsgeld, notwendige Fahrkosten zwischen Unterkunft und Dienststätte), wenn Sie sich selbst verpflegen und unterbringen müssen. Ab dem 15. Tag erhalten Sie Trennungsgeld in Form eines Trennungstagegeldes und eines Trennungsübernachtungsgeldes unter der weiteren Voraussetzung, dass Sie Ihre Wohnung/ Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten.

Das Trennungstagegeld ist pauschaliert in Anlehnung an die Sachbezugswerte nach der Sachbezugsverordnung und ist in der Höhe von Ihren familiären Verhältnissen abhängig. Es dient ausschließlich der Bestreitung Ihrer Mehraufwendungen für Verpflegung am neuen Beschäftigungsort.

Das Trennungsübernachtungsgeld wird für die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer angemessenen Unterkunft am neuen Beschäftigungsort gewährt. Als Unterkunftskosten werden

  • notwendige Hotelkosten bis zum frühestmöglichen Bezug eines möblierten Zimmers/Appartements,
  • notwendige Mietkosten für ein möbliertes Zimmer/Appartements (Pendlerwohnung) bis zu 465,00 € in Schleswig-Holstein anerkannt .Es sei denn, es werden höhere Kosten durch entsprechende Nachweise nachgewiesen (s. §8 BRKG – abgesenktes Tagegeld, notwendige Unterkunftskosten, Reisebeihilfe)
  • Reisebeihilfen werden JEDEM Beamten für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am Geschäftsort je nach benutzten Beförderungsmittel Fahrt- und Flugkosten bis zur Höhe des in §4 Abs.1 Satz 2 oder 3 BRKG oder in §5 Abs.1 BRKG genannten Betrages gewährt.

Nähere Informationen zur Höhe des Trennungsgeldes – insbesondere zum Höchstbetrag des Trennungsübernachtungsgeldes – gibt Ihnen Ihre zuständige Bearbeiterin oder Ihr zuständiger Bearbeiter.

Neben dem Trennungsgeld erhalten Verheiratete beziehungsweise Beschäftigte in eingetragener Lebenspartnerschaft halbmonatlich, andere Trennungsgeldempfänger monatlich eine Reisebeihilfe für Heimfahrten bis zur Höhe der Kosten der billigsten Bahnfahrkarte der zweiten Klasse.

Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zur Wohnung

Bei täglicher Rückkehr an den Wohnort steht Trennungsgeld nach § 6 TGV zu.
Sie erhalten Fahrkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnort und Dienststätte. Hierauf sind Fahrauslagen in Höhe von 0,08 € je Entfernungskilometer und Arbeitstag anzurechnen, sofern die Entfernung zwischen Wohnung und der bisherigen Dienststätte mindestens fünf Kilometer beträgt.

Zusätzlich wird ein Verpflegungszuschuss von 2,05€ je Arbeitstag gewährt, wenn die notwendige Abwesenheit (aus dienstlichen Gründen) von der Wohnung mehr als 11 Stunden beträgt.

Die Höhe der Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort ist in Ihrem Gesamtbetrag begrenzt (Höchstbetrag). Danach dürfen die zu erstattenden Beträge das in einem Kalendermonat zustehende Trennungsgeld nach Ziffer 2 dieses Merkblatts nicht übersteigen.

Versteuerung des Trennungsgeldes

Die Versteuerung des Trennungsgeldes bei einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit (z.B. Abordnung ohne Versetzungsabsicht) unterscheidet sich von der Versteuerung bei einer nicht vorübergehenden Auswärtstätigkeit (Versetzung, Abordnung mit dem Ziel der Versetzung, Einstellung).
Nähere Einzelheiten erfragen Sie bitte bei dem zuständigen Trennungsgeldsachbearbeiter.

Einfluss der Zusage der Umzugskostenvergütung auf das Trennungsgeld

Wurde Ihnen von Ihrem Dienstherrn die Umzugskostenvergütung (UKV) -Zusage gegeben, müssen Sie, um den Anspruch auf Trennungsgeld zu bewahren, die Sonderbestimmungen des § 2 TGV erfüllen.
Die UKV –Zusage ist das Versprechen des Dienstherrn, die Kosten für einen dienstlich veranlassten Umzug im Rahmen der Bestimmungen des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) zu erstatten.

Sie müssen, um Trennungsgeld zu erhalten, uneingeschränkt umzugswillig sein und nachweisen, dass Sie wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort und seinem Einzugsgebietes (Umkreis 30 km) nicht umziehen können bzw. dass im Zeitpunkt des Wegfalls des Wohnungsmangels Umzugshinderungsgründe gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 – 6 TGV vorliegen (z. B. vorübergehende schwere Erkrankung eines/einer Berechtigten oder eines/einer Familienangehörigen bis zur Dauer von einem Jahr, Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres).

Ihre schon mit der Antragstellung/ dem Erklärungsvordruck versicherte uneingeschränkte Umzugswilligkeit haben Sie durch intensive Bemühungen um eine Wohnung am neuen Dienstort und im Einzugsgebiet unter Beweis zu stellen.

Trennungsgeld steht Ihnen nach der geltenden TGV nur dann zu, wenn Sie seit dem Tage des Wirksamwerdens der Zusage oder – falls für Sie günstiger – der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV uneingeschränkt umzugswillig sind und solange Sie wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort und seinem Einzugsgebiet nicht umziehen können.

Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht und den Umzug nicht durch unangemessene Ansprüche an die Wohnung oder aus anderen nicht zwingenden Gründen verzögert. Angemessen ist eine Wohnung, die den familiären Bedürfnissen des Berechtigten entspricht. Dabei ist von der bisherigen Wohnungsgröße auszugehen, es sei denn, dass sie in einem erheblichen Missverhältnis zur Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen steht. Die Lage des Wohnungsmarktes ist zu berücksichtigen. Der Umzugswille darf nicht aufgegeben werden oder eingeschränkt sein, selbst wenn dem Umzug vorübergehend zwingende persönliche Gründe entgegenstehen sollten.

Als Berechtigter sind Sie verpflichtet, sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung zu bemühen. Es genügt nicht, die Umzugswilligkeit zu erklären; sie muss durch ständige erkennbare Wohnungsbemühungen nachgewiesen werden (Zeitungsanzeigen, Wohnungsvermittlung, Wohnungsfürsorgestelle). Dabei ist jede zumutbare Gelegenheit zum Erlangen einer Wohnung auszunutzen. Bei der Wohnungssuche ist das Einzugsgebiet zu berücksichtigen. Die Bemühungen müssen sich auf alle zumutbaren Gelegenheiten erstrecken, insbesondere:

- das Inserieren in einer am Dienstort und dessen Umgebung erscheinenden Tageszeitung ( alle 14 Tage),
- Prüfen von Vermieterangeboten,
- Beauftragung eines Maklers,
- Vorsprache bei Wohnungs- und Siedlungsgesellschaften und
- Vormerkung bei der Wohnungsfürsorgestelle des Dienstherrn (Anm. 18 zu § 2 Abs. 1 Satz 2 TGV, Kommentar Kopicki- Irlenbusch).

Die Wohnungssuche allein im Internet (Internetportale) reicht nicht aus; sie kann die Wohnungsangebote in den Wochenendausgaben der Tageszeitungen lediglich ergänzen, wobei es sinnvoll ist, mehrere Portale abzufragen.
Die Wohnungssuche darf sich nicht nur auf den Erwerb von Eigentumswohnungen und Häusern beschränken, sondern muss sich auch auf Mietobjekte beziehen.

Die Bemühungen sind entsprechend § 9 Abs. 2 TGV von Ihnen zu belegen.

Der fortwährend uneingeschränkte Wille, sobald wie möglich an den neuen Dienstort oder in das übrige Einzugsgebiet umzuziehen, ist somit die Grundvoraussetzung für die Gewährung von TG an einen Berechtigten, dem die UKV zugesagt wurde. Nur wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Berechtigte die Absicht hat, seinen Wohnsitz unverzüglich an den neuen Dienstort oder in das übrige Einzugsgebiet zu verlegen, ist zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld erfüllt sind.

Bei Fragen können Sie sich auch an das Sachgebiet 50 des Dienstleistungszentrums Personal des Landes Schleswig-Holstein wenden.

Die Kontaktdaten finden Sie über Kontakt.

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