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Dienstleistungszentrum
Personal Schleswig-Holstein (DLZP)
: Thema: Ministerien & Behörden

Personenschaden

Sie oder Ihre Angehörigen hatten einen Unfall oder sind auf andere Weise durch einen Dritten an Körper oder Gesundheit geschädigt worden?

Letzte Aktualisierung: 28.08.2023

Allgemeine Information

Beihilfe- und Gehaltsanspruch

Ob für die Verletzung ein Dritter (mit)verantwortlich ist, hat grundsätzlich keinen Einfluss auf Ihren Beihilfeanspruch oder den Leistungsanspruch gegenüber der Krankenversicherung beziehungsweise -kasse. Auch Ihr Gehalt/Entgelt wird, wie bei Krankheit, nach den gesetzlichen/tariflichen Bestimmungen fortgezahlt.

abweichender Kostenübernahmeanspruch für die Behandlungskosten

Bestimmte Schadensfälle führen zu einem Kostenübernahmeanspruch gegenüber anderen Erstattungsstellen. Der Beihilfeanspruch wird dadurch eingeschränkt. Für die Behandlungskosten ist daher zu unterscheiden:

  • Sind Sie im Beamtenverhältnis beschäftigt und haben einen Unfall im Dienst oder auf dem Weg zwischen Wohnung und Dienststelle erlitten? Dann erbringt Ihr Dienstherr über die Dienstunfallfürsorge Leistungen für Ihre Heilbehandlungskosten.
  • Ihr Kind wurde in der Schule / im Kindergarten oder auf dem Weg dorthin verletzt? Dann ist – in Schleswig-Holstein und Hamburg – die Unfallkasse Nord als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Übernahme der Behandlungskosten zuständig
  • Die gesetzliche Unfallversicherung (Unfallkasse oder die zuständigen Berufsgenossenschaft ist für zahlreiche weitere Lebensbereiche zuständig, zum Beispiel wenn Sie in Ausübung eines Ehrenamtes / einer Nebentätigkeit verletzt werden oder wenn Sie beim Hausbau des Nachbarn helfen und dabei zu Schaden kommen.
  • Des Weiteren übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung (Unfallkasse Nord) die Behandlungskosten für Arbeitsunfälle (einschließlich Wegeunfälle) der Tarifbeschäftigten des Landes.
  • Wer Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs wurde, hat Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem 14. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV, vormals Opferentschädigungsgesetz). Zuständig sind die Versorgungsämter, in Schleswig-Holstein das Landesamt für soziale Dienste.

Beihilfeberechtigte können auch in diesen Schadensfällen zugleich einen Antrag auf Beihilfe stellen. Dann ist es für die Beihilfegewährung erforderlich, eine  Anerkennungs- und Verpflichtungserklärung (PDF, 11KB, Datei ist nicht barrierefrei) abzugeben und das Antragsverfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz weiter zu betreiben.

Was ist „die Beteiligung eines Dritten“?

Gemeint ist jedes Handeln und Unterlassen, aber auch andere haftungsrechtliche Einstandspflichten einer dritten Person. Schädigungen durch Unterlassen sind insbesondere Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten wie zum Beispiel

  • Die winterdienstliche Räum- und Streupflicht,
  • die Absicherung von Baustellen,
  • die sichere Unterhaltung von Spielplätzen, sowie
  • die Pflichten von Gaststätten- und Geschäftsinhabern.

Weitere Einstandspflichten können sich aus Gefährdungshaftung ergeben. Wesentlich an der Gefährdungshaftung ist, dass ein Verschulden des Dritten für dessen Haftung nicht erforderlich ist. Sie gilt insbesondere für Halter von Kraftfahrzeugen, Tierhalter, Hersteller von Produkten und Bergbaubetreiber.

Dem Dienstleistungszentrum Personal (DLZP) – 514 / 515 – sind alle Schadensfälle anzuzeigen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass ein Dritter für die Verletzung verantwortlich gemacht werden kann.

Bearbeitung eines Schadensfalles

Aufgabe des DLZP

Das DLZP hat die Aufgabe, für die Zahlung vom Dienstherrn beziehungsweise Arbeitgeber verletzungsbedingt zu erbringender Leistungen (Beihilfe, Dienstunfallfürsorge, Heilfürsorge, Bezüge, Entgelt, Versorgungsbezüge, Sterbegeld) zu sorgen. Diese Leistungen fordert es anschließend als Schaden des Landes von dem ersatzpflichtigen Dritten ein (Regress).
Die Regresssachbearbeitung erfolgt zentral durch das DLZP, 514 und 515.

Eine davon abweichende Regress-Zuständigkeit ergibt sich für Personenschäden im Zusammenhang mit Dienst-Kfz-Unfällen (DLZP, 516, 517 und 5111), sowie für Schadensfälle, die sich im Zusammenhang mit polizeilichen Einsätzen ereignet haben (Landespolizeiamt).

Für die Mitteilung der Schadensfälle an das DLZP, 514/ 515 (Justiziariat) ist ausschließlich der  Vordruck Anzeige Personenschaden für die Regresssachbearbeitung (PDF, 910KB, Datei ist barrierefrei) zu verwenden. Bitte nutzen Sie auch Ausfüllhinweise Personenschaden (PDF, 92KB, Datei ist nicht barrierefrei).

Wurde ein Schadensfall nicht alsbald mit diesem Vordruck angezeigt, sondern erfolgt dies erst zusammen mit einem Beihilfeantrag, mit dem die schadensbedingten Aufwendungen geltend gemacht werden, so ist für die Anzeige die Variante Vordruck Anzeige Personenschaden im Rahmen der Beihilfebeantragung zu verwenden.

Informationen zum Ausfüllen des Vordrucks

Vollständige Angaben sind für eine zügige Regressbearbeitung Voraussetzung. Bitte berücksichtigen Sie bei den Angaben zum Schadenshergang außerdem, dass damit einem am Geschehen Unbeteiligten die Möglichkeit gegeben sein soll, dem Dritten gegenüber seine verantwortliche Beteiligung darzulegen und daraus dessen Haftung rechtlich zu begründen. Bitte schildern Sie daher den Sachverhalt möglichst ausführlich und ergänzen diesen, wenn möglich, durch Skizzen und Bilder.

Der auf das Land übergegangene Ersatzanspruch für die Leistungen des Dienstherrn/Arbeitgebers kann nur mit Unterstützung der betroffenen Beschäftigten und der Dienststellen erfolgreich geltend gemacht werden. Die hierfür erforderliche Unterstützung ist für alle betroffenen Beschäftigten auch rechtliche Verpflichtung.

Einzelheiten über die Zuleitung der für den Regress benötigten Unterlagen sind in einem Erlass des Finanzministeriums zur Verfolgung der auf das Land Schleswig-Holstein übergegangenen Schadensersatzansprüche im Falle der Verletzung oder Tötung von Beschäftigten, Empfängern von Versorgungsbezügen und deren Angehörigen geregelt. Danach ist die Schadensanzeige grundsätzlich von den Dienststellen zu übersenden. Die Schadensanzeige kann auch zusammen mit dem Beihilfeantrag übersandt werden, wenn ausschließlich Behandlungskosten angefallen sind, die auf diesem Weg zur Erstattung geltend gemacht werden. Hierfür steht eine Variante des Vordruckes zur Verfügung: Vordruck Anzeige Personenschaden im Rahmen der Beihilfebeantragung

Wichtig ist neben der Übersendung der Schadensanzeige auch, dass die Dienststellen im Falle von Dienst-/Arbeitsunfähigkeit Informationen zur Verfügung stellen, anhand derer eine Schadensberechnung erstellt werden kann. Hier hat sich das Verfahren mit dem Erlass von 2020 dahingehend geändert, dass die Berechnung nunmehr von der Regresssachbearbeitung in Auftrag gegeben wird. Dafür werden die Personaldienststellen gebeten, die benötigten Informationen mittels des Vordruckes Mitteilung Gehaltsschaden nebst den ärztlichen Nachweisen („Dienst-/Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen“) unaufgefordert den Regresssachbearbeitern zuzuleiten. Für Tarifbeschäftigte wird außerdem eine Abtretungserklärung benötigt..

Zu den erforderlichen Informationen für das Regressverfahren zählt auch die Benachrichtigung darüber, ob (wann) die Behandlung abgeschlossen ist (war) oder ob ein Dauerschaden eingetreten ist oder mit Spätfolgen zu rechnen ist. Dies ist formlos mitzuteilen, sobald darüber Kenntnis besteht, beziehungsweise eine Einschätzung möglich ist.

Geltendmachung der Behandlungskosten beim Haftpflichtversicherer?

Gelegentlich bieten die für die Schadensregulierung zuständigen Versicherer an, die Behandlungskosten direkt zu erstatten. Diese Vereinfachung ist aus rechtlicher Sicht jedoch nicht generell empfehlenswert:

Mit dem Schadensereignis erfolgt ein gesetzlicher Forderungsübergang auf den Dienstherrn nach § 52 Landesbeamtengesetz, beziehungsweise auf den Arbeitgeber nach § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz. Rechtlich ist die Geschädigte beziehungsweise der Geschädigte also nicht mehr Inhaber der Forderung. Dauert die Behandlung länger an und werden später einzelne Kosten unberechtigt nicht mehr anerkannt, müssten diese eingeklagt werden. Gegebenenfalls kann auch eine Klage auf Feststellung der Erstattungspflicht für zukünftige Kosten geboten sein. Hier besteht das Risiko, dass eine Klage wegen des Forderungsüberganges auf den Dienstherrn abgewiesen wird.
Dies sollte bedacht werden, wenn auf den Leistungsanspruch gegenüber dem Dienstherrn verzichtet wird.

Weiterführende Links

andere Institutionen

Unfallkasse Nord
Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein
Liste der Berufsgenossenschaften
Seite des Verbandes der Berufsgenossenschaften

Dokumente aus dem Fachbereich für Regressverfahren:

Vordruck Anzeige Personenschaden für die Regresssachbearbeitung (PDF, 910KB, Datei ist barrierefrei)
Abtretungserklärung  (PDF, 772KB, Datei ist barrierefrei)
Erlass vom 22.05.2020
§ 52 Landesbeamtengesetz
§ 6 Entgeltfortzahlungsgesetz

aus anderen Fachbereichen:

Vordruck Anzeige Personenschaden im Rahmen der Beihilfebeantragung (PDF, 982KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Anerkennungs- und Verpflichtungserklärung (PDF, 11KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Dienstunfall-Protokoll für das Untersuchungsverfahren nach den beamtenrechtlichen Unfallfürsorgebestimmungen (PDF, 57KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Antrag Dienstunfallfürsorge  (PDF, 264KB, Datei ist barrierefrei)

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