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Amt für Planfeststellung
Verkehr
: Thema: Ministerien & Behörden

Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren


Informationen nach Artikel 12 bis 14 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Planfeststellungsverfahren

Letzte Aktualisierung: 08.02.2023

Bezeichnung der Verarbeitungstätigkeit

Die folgenden Informationen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO sollen Ihnen einen Überblick über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein - Amt für Planfeststellung Verkehr - (APV) in Planfeststellungsverfahren und Ihre Rechte aus der DSGVO geben.

Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

Verantwortlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist das

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein
Amt für Planfeststellung Verkehr
Hopfenstr. 29
24103 Kiel

E-Mail: planfeststellung@wimi.landsh.de
Telefon: 0431 988-0
Fax: 0431 988-620-9999

Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

Der Beauftragte für den Datenschutz des MWVATT ist erreichbar unter der oben genannten Anschrift oder per E-Mail: datenschutz@wimi.landsh.de

Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Die Durchführung von Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren, in der Zuständigkeit des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein - Amt für Planfeststellung Verkehr - (APV), sind in den §§ 17 ff. Bundesfernstraßengesetz (FStrG), §§ 18 ff. Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG), §§ 40 ff. Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG), § 95 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) sowie § 8 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) in Verbindung mit den einschlägigen Verfahrensvorschriften gemäß §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG),§§ 140 ff. Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -), §§ 1 ff. Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG), §§ 1 ff. Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren in Schleswig-Holstein während der COVID-19-Pandemie (Landes-Planungssicherstellungsgesetz Schleswig-Holstein - LPlanSiG SH) gesetzlich geregelt.

Die dort festgeschriebenen Anforderungen machen es erforderlich personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) zu verarbeiten.

Es handelt sich hierbei vor allem um Kontaktdaten, wie Name und Adresse, E-Mailadresse, Telefonnummer sowie um die in den Planunterlagen, in den Einwendungen, im Erörterungstermin oder im Zuge von Rechtsverfahren ermittelten und übermittelten personenbezogenen Daten, welche z.B. Angaben zur jeweiligen Betroffenheit eines Einwenders (wie z.B. Eigentumsverhältnisse) beinhalten. Auch personenbezogene Daten aus Nutzungsverträgen und Genehmigungen, die mit dem Verfahren im Zusammenhang stehen, können Gegenstand der Verarbeitung sein.

Im Rahmen eines Erörterungstermins kann es zu einer Aufzeichnung von Tonaufnahmen kommen. Auf die Tonaufzeichnungen wird im Termin ausdrücklich durch die Verhandlungsleitung hingewiesen. Die Aufzeichnungen werden ausschließlich durch die Planfeststellungsbehörde oder durch für diese tätige Auftragsverarbeiter zum Zwecke der Erstellung der Niederschrift des Erörterungstermins verwendet und nicht an sonstige Dritte weitergegeben.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist gemäß Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. e) DSGVO rechtmäßig, weil sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt und in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus - Amt für Planfeststellung Verkehr - gemäß § 1 der Landesverordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Straßenbau und Verkehr (StrVZustVO) sowie gemäß § 4 Absatz 5 der Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein (Hafenverordnung - HafVO) sowie § 10 Abs. 1 LuftVG in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Luftverkehrsgesetz, dem Luftsicherheitsgesetz und dem Landesseilbahngesetzals zuständiger Planfeststellungsbehörde gesetzlich übertragen wurde.

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz FStrG, § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG, § 40 Abs. 3 StrWG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für die zu treffende Abwägungsentscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ist es daher erforderlich, dass die Planfeststellungsbehörde Kenntnis über alle abwägungserheblichen Belange, einschließlich entsprechender personenbezogener Daten, hat. Gemäß § 24 VwVfG sowie § 83 LVwG hat die Planfeststellungsbehörde den zu Grunde liegenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

In Planfeststellungsverfahren verarbeitete personenbezogene Daten werden ausschließlich zum Zwecke der Vorbereitung und der Erstellung der Zulassungsentscheidung des jeweiligen Vorhabens sowie für die Bearbeitung von mit dem Planfeststellungsverfahren im Zusammenhang stehenden Vorgängen verwendet.

Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Ihre personenbezogenen Daten werden ggf. an den Vorhabenträger und die für diesen tätigen Büros zur Auswertung der Einwendungen weitergereicht.

Soweit dies erforderlich ist, erfolgt eine Übermittlung der personenbezogenen Daten auch an die von der Planfeststellungsbehörde herangezogenen Berater (Sachverständige, Fachanstalten) sowie im Falle eines mit dem Planfeststellungsverfahren zusammenhängenden Verwaltungsrechtsstreits an das zuständige Gericht.

Ist die Anhörungsbehörde nicht zugleich die Planfeststellungsbehörde, werden die personenbezogenen Daten an die zuständige Planfeststellungsbehörde weitergeleitet.

In den vorhabenbezogenen Planunterlagen enthaltene personenbezogene Daten werden im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligungen nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich in anonymisierter Form auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein - Amt für Planfeststellung Verkehr - (APV) stellt sicher, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auch durch einen Auftragsverarbeiter im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO erfolgt.

Eine Übermittlung personenbezogener Daten erfolgt im Übrigen nur, soweit eine gesetzliche oder rechtliche Verpflichtung hierzu besteht oder eine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt.

Der technische Betrieb der eingesetzten Datenverarbeitungssysteme erfolgt als Auftragsverarbeitung durch Dataport und ggf. weitere Auftragsverarbeiter.

Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten

Ihre personenbezogenen Daten werden so lange gespeichert, bis sie für die Wahrnehmung der Aufgaben der Planfeststellungsbehörde, einschließlich der gesetzlich geregelten Folgeentscheidungen (z.B. solche nach § 75 Abs. 2, 3 VwVfG) nicht mehr benötigt werden.

Betroffenenrechte

Nach der Datenschutzgrundverordnung stehen Ihnen folgende Rechte zu:

  • Sie haben das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Artikel 15 DSGVO).
  • Sollten Sie betreffende personenbezogene Daten unrichtig sein, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Artikel 16 DSGVO).
  • Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung (Artikel 17 DSGVO) oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen (Artikel 18 DSGVO).
  • Sie haben das Recht, gegen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch einzulegen, soweit Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben und dem keine zwingenden Gründe für die Verarbeitung entgegenstehen.

Beschwerderecht

Sie haben das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, wenn Sie der Ansicht sind, dass Ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden (Artikel 77 DSGVO).

Aufsichtsbehörde für Schleswig-Holstein ist die

Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz
Postfach 71 16
24171 Kiel
  mail@datenschutzzentrum.de
Telefon: 0431/988-12 00 oder Fax: 0431/988-12 23

Weitere Informationen können Sie dem offiziellem Internetauftritt der Landesbeauftragten unter https://www.datenschutzzentrum.de entnehmen.

Änderung der Datenschutzhinweise

Diese Datenschutzhinweise werden fortgeschrieben, wenn sich in rechtlicher oder organisatorischer Hinsicht Änderungsbedarf ergibt. Es gilt die jeweils aktuelle Fassung.

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