Navigation und Service

Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein : Thema: Ministerien & Behörden

Download der generellen Strandsuchgenehmigung



Letzte Aktualisierung: 19.12.2023

Die Genehmigung dient dazu, im Falle einer Überprüfung durch die Ordnungsbehörden nachweisen zu können, dass die Suche den Anforderungen des Denkmalschutzes entspricht. Dadurch wird vermieden, dass gegen die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes Schleswig-Holstein (§ 18) oder gar gegen strafrechtliche Bestimmungen (§ 19) verstoßen wird.

Hinweise:

  • Wir weisen in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass bei der Suche mit Metalldetektoren auch an ausgewiesenen Badestränden Kampfmittel gefunden werden können. In solchen Fällen ist unverzüglich die entsprechende Ordnungsbehörde oder die nächstgelegene Polizeidienststelle zu verständigen (§ 3 KampfmV SH 2012). Es ist verboten, entdeckte Kampfmittel zu berühren, ihre Lage zu verändern, in Besitz zu nehmen oder zu beseitigen (§ 5 KampfmV SH 2012). Der unsachgemäße Umgang mit Munition oder Teilen davon kann tödlich sein! Es ist daher unbedingt erforderlich, die Fundstelle bis zum Eintreffen der verständigten Behörde gegen den Zutritt unbeteiligter Personen, insbesondere von Kindern, entsprechend abzusichern. Aufgrund dieser nicht zu unterschätzenden Gefahren empfehlen wir dringend, dass Minderjährige die Suche mit einem Metalldetektor nur in Begleitung ihrer aufsichts- und haftungspflichtigen Erziehungsberechtigten durchführen. Die heruntergeladene generelle Strandsuchgenehmigung gilt daher nur für volljährige und geschäftsfähige Personen.
  • Die generelle Fundmeldepflicht nach § 15 DSchG SH gilt weiterhin.
  • Bitte beachten Sie, dass denkmalrechtliche Genehmigungen des ALSH grundsätzlich immer unbeschadet der Rechte Dritter (Betretungsrechte, Naturschutzrecht, Eigentumsrechte an gefundenen und nicht herrenlosen Gegenständen etc.) erteilt werden.
  • Es kann durchaus vorkommen, dass die Suche mit Metalldetektoren an bestimmten Badestränden oder Strandabschnitten zu bestimmten Zeiten unerwünscht oder gar verboten ist. Das ALSH hat hierauf keinen Einfluss, da dies Sache der Eigentümer oder Pächter ist.
  • Für verlorene Gegenstände gelten die Regeln gemäß § 965 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). (1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, muss dies umgehend dem Verlierer, dem Eigentümer oder einem anderen berechtigten Empfänger melden. (2) Wenn der Finder die berechtigten Empfänger nicht kennt oder ist ihr/ihm dessen Aufenthalt unbekannt, so sind der Fund und alle relevanten Informationen, die zur Identifizierung der berechtigten Empfänger dienen können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Wenn der Wert der Sache nicht mehr als zehn Euro beträgt, ist keine Meldung erforderlich.
  • Entscheidungen und Eintragungen nach dem Denkmalschutzgesetz sind gebührenfrei (§ 22 DSchG).

Download der generellen Strandsuchgenehmigung (PDF, 236KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Kontaktformular

zurück

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen