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Fragen des Auswahltests für den Justizdienst

Testen Sie hier Ihr Wissen.

Beispiele für mögliche Testfragen zur Auswahl von Auszubildenden für den Justizdienst des Landes Schleswig-Holstein:

Letzte Aktualisierung: 24.03.2017

Fall 1

Der verwitwete Karl Kummer verstirbt ohne ein Testament errichtet zu haben. Er hinterlässt seinen Sohn Tino und seine Tochter Tanja sowie seine Mutter Maria.

§ 1924 Bürgerliches Gesetzbuch:

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.

Richtig oder falsch?
Richtig Falsch Antwortmöglichkeiten
Der Sohn des Erblassers ist Erbe zu 3/4 geworden, die Tochter des Erblassers ist Erbin zu 1/4 geworden.
Die Mutter des Erblassers ist Erbin geworden.

Fall 2

Virul Vogel verkauft Karl Krämer sein neuwertiges Auto. Krämer zahlt 15.000 Euro an. Sie vereinbaren, dass Krämer den restlichen Kaufpreis von 4.000 Euro zwei Wochen später überweist. Nachdem Vogel die Zahlung bei Krämer mehrfach angemahnt hat, erhebt er Klage bei dem zuständigen Amtsgericht. Das Gericht verurteilt Krämer zur Zahlung des Kaufpreises. Vogel möchte daraufhin das Arbeitseinkommen Krämers pfänden lassen. Krämer verdient monatlich 3.200 Euro netto. Zusätzlich erhält er im kommenden Monat:

a. 400 Euro Überstundenvergütung
b. 900 Euro Weihnachtsgeld
c. 200 Euro Urlaubsgeld

§ 850 a ZPO:
Unpfändbar sind

  1. zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
  2. die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
  3. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
  4. Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro;
  5. Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird;
  6. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
  7. Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
  8. Blindenzulagen.
In welcher Höhe sind die zusätzlichen Bezüge unpfändbar?
Richtig Falsch Antwortmöglichkeiten
a. 200 Euro / b. 500 Euro / c. 200 Euro
a. 400 Euro / b. 450 Euro / c. 100 Euro
a. 400 Euro / b. 500 Euro / c. 100 Euro
a. 200 Euro / b. 450 Euro / c. 200 Euro

Fall 3

Sandra ist mit Hugo verheiratet. Sie haben ein gemeinsames Kind namens Felix.
Hugo hat außerdem eine Schwester namens Marie.

§ 1589 Bürgerliches Gesetzbuch:

(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten

Richtig oder falsch?
Richtig Falsch Antwortmöglichkeiten
Felix ist mit Sandra und Hugo in gerader Linie verwandt.
Marie ist mit Hugo in gerader Linie verwandt.




Lösungen: Fall 1: falsch, falsch; Fall 2: richtig, falsch, falsch, falsch; Fall 3: richtig, falsch

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