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Thema : Schlichten statt richten

Schlichten statt richten


Welche Verfahren sind von der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung betroffen?

Letzte Aktualisierung: 04.04.2024

Drei Gruppen von Verfahren fallen unter die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung:

  • Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
  • Ansprüche aus dem Nachbarrecht, es sei denn es geht um Einwirkungen von einem Gewerbebetrieb,
  • Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen

Die außergerichtliche Streitschlichtung ist unter anderem nicht vorgeschrieben bei

  • Klagen, denen ein Mahnverfahren vorausgegangen ist,
  • Streitigkeiten in Familiensachen,
  • Klagen, die innerhalb einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind, zum Beispiel Klagen auf Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen bei Wohnungsmiete,
  • Klagen zwischen Parteien, die in verschiedenen Landgerichtsbezirken wohnen oder ihren Sitz oder ihre Niederlassung haben.

Wer führt die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung durch?

Die Durchführung der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung ist Aufgabe der Gütestellen. Hierzu zählen zunächst die Schiedsämter und die anwaltlichen Gütestellen.

Schiedsämter gibt es in allen Städten und Gemeinden des Landes (Auskünfte erteilen die jeweiligen Stadt- und Gemeindeverwaltungen).

Anwaltliche Gütestelle ist jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt beziehungsweise jeder Rechtsbeistand, die oder der durch die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer zugelassen worden ist (Auskünfte erteilt die Rechtsanwaltskammer, Gottorfstraße 13, 24837 Schleswig, Telefon 04621 9391-0).

Unter den verschiedenen in Betracht kommenden Gütestellen trifft die antragstellende Partei die Auswahl. Allerdings ist sie dabei beschränkt auf die Gütestellen, die örtlich für den Wohnsitz des Antragsgegners zuständig sind. Es handelt sich dabei um das örtlich zuständige Schiedsamt beziehungsweise um die anwaltlichen Gütestellen in dem zuständigen Amtsgerichtsbezirk.

Gütestelle ist schließlich auch die so genannte allgemeine Gütestelle, bei der jedoch erste Voraussetzung ist, dass die Parteien sich darauf einigen, sie anzurufen. Allgemeine Gütestellen sind alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die nicht als anwaltliche Gütestelle zugelassen sind sowie eine Reihe sonstiger Gütestellen.

Was kostet das Verfahren? Wer trägt die Kosten?

Das Schiedsamt erhebt im Regelfall eine Gebühr von 20,00 Euro bis maximal 75,00 Euro sowie Auslagen etwa für Porto; die anwaltliche Gütestelle eine Gebühr von 65,00 Euro zuzüglich einer Pauschale von 15,00 Euro für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie weitere im Einzelfall notwendige Auslagen. Kommt ein Vergleich zustande, erhält das Schiedsamt eine zusätzliche Gebühr von 20,00 Euro, die anwaltliche Gütestelle eine zusätzliche Gebühr von 65,00 Euro, das heißt insgesamt 130,00 Euro.

Die Kosten des Verfahrens hat grundsätzlich die Partei zu tragen, die die Tätigkeit der Gütestelle veranlasst, also den Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens gestellt hat. Schließen die Parteien einen Vergleich, werden sie regelmäßig auch hinsichtlich der Kosten eine Einigung treffen. Schließt sich dem Schlichtungsverfahren ein Rechtsstreit an, gehören die durch das Güteverfahren entstandenen Gebühren der Gütestelle zu den Kosten des Rechtsstreits, sie sind also von der im Prozess unterliegenden Partei zu tragen. Allgemeine Gütestellen berechnen die Kosten nach den von ihnen zugrunde gelegten Verfahrens- beziehungsweise Kostenordnungen.

Gütestellen in Schleswig-Holstein

Die Zusammenstellung einiger Gütestellen gibt einen Überblick über Einrichtungen in Schleswig-Holstein, die Vermittlung in zivilrechtlichen Streitfällen mit dem Ziel einer außergerichtlichen Verständigung anbieten. Außerdem erhalten Sie nähere Angaben zu den einzelnen Einrichtungen, ihrem organisatorischen Aufbau, ihrer Zuständigkeit, dem Verfahren und den Kosten.

Die Zusammenstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben kann nicht übernommen werden. Eventuelle Nachfragen sind unmittelbar an die jeweilige Schlichtungsstelle zu richten.

Die Gütestellen entnehmen Sie bitte den weiteren Informationen.

Schiedspersonen in Schleswig-Holstein

Beim Bund deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen, Landesvereinigung Schleswig-Holstein, haben Sie die Möglichkeit, die für Sie zuständige Schiedsperson in Schleswig-Holstein über die Eingabemaske aus der Datenbank zu suchen. Wählen Sie den betroffenen Amtsgerichtsbezirk, den betroffenen Schiedsgerichtsbezirk, die Postleitzahl oder den Ort aus. Anschließend werden Ihnen alle gefundenen Schiedspersonen angezeigt. Sie können auch eine Schiedsperson über den Namen beziehungsweise einen Teil des Namens direkt suchen.

Hier finden Sie den Link zu: Landesvereinigung Schleswig-Holstein des Bundes Deutscher Schiedsfrauen und Schiedsmänner

Ministerium für Justiz und Gesundheit

Lorentzendamm 35, 24103 Kiel

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