Damit ausländische Scheidungsentscheidungen, wie beispielsweise Scheidungsurteile bzw. -beschlüsse, Entscheidungen von Verwaltungsbehörden oder so genannte Privatscheidungen (u.a. vor religiösen Gerichten), auch für den deutschen Rechtsbereich Wirkung entfalten können, muss die Landesjustizverwaltung feststellen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag. Die für die Anerkennung maßgeblichen Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) finden Sie hier.
sowohl zum Ausfüllen am PC als auch zum Ausdrucken. Das Formular kann online ausgefüllt, muss aber mit originaler Unterschrift eingereicht werden.
Zuständigkeit
Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll; die Landesjustizverwaltung kann den Nachweis verlangen, dass die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft angemeldet ist. Wenn eine andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig.
Der Antrag kann mit dem dafür vorgesehenen Formular (siehe oben)
über ein deutsches Standesamt, z. B. im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses oder der dort beabsichtigen Eheschließung,
direkt bei der für die Anerkennung zuständigen Stelle (in Schleswig-Holstein: Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz in Kiel) oder
über eine deutsche Auslandsvertretung
eingereicht werden.
Antragsberechtigung
Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist neben den betroffenen Ehegatten jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht (z.B. Ehegatten einer nachfolgenden Ehe oder Erben, nicht jedoch Verlobte).
Durchführung und Dauer des Verfahrens
Über den Antrag wird in einem schriftlichen Verfahren entschieden. Auch bei persönlicher Abgabe von Anträgen/Unterlagen kann keine sofortige Prüfung erfolgen. Die Verfahren werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet. Telefonische Sachstandsanfragen sind daher zu vermeiden, um eine zügige und kontinuierliche Bearbeitung aller eingehenden Anträge zu gewährleisten.
Telefonische Auskünfte zu Akteninhalten werden in der Regel nicht erteilt.
Die Verfahrensdauer hängt wesentlich davon ab, ob alle für die Prüfung des Antrages erforderlichen Angaben gemacht und die notwendigen Unterlagen vollständig eingereicht werden. Erst dann kann die abschließende Prüfung erfolgen und die Entscheidung (nach Eingang der Gebühr) ergehen. Verzögerungen können sich auch aufgrund der Übermittlungswege und der im Regelfall durchzuführenden Anhörung des anderen Ehegatten ergeben. Deshalb kann die Verfahrensdauer (abhängig vom Einzelfall) einige Monate betragen.
Kosten des Verfahrens
Für die Durchführung des Verfahrens wird gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 4 JVKostG eine Gebühr in Höhe von 15 bis 305 € erhoben. Auslagen für erforderliche Übersetzungen im Rahmen einer Anhörung am Verfahren beteiligter Ehegatten oder für Urkundenüberprüfungen können anfallen und sind von der antragstellenden Person zu tragen.
Heimatstaatentscheidung
Nach § 107 Absatz 1 Satz 2 FamFG hängt die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab, sofern ein Gericht oder eine Behörde des Staates die Ehe geschieden hat, dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung ausschließlich angehört haben. Die deutschen Gerichte und die deutschen Behörden, z.B. Standesämter, können bei einer Heimatstaatentscheidung, wenn es für ihre Entscheidung darauf ankommt, die Frage der Anerkennung des Scheidungsurteils oder der Scheidung durch eine Behörde des Heimatstaates selbst prüfen.
Entscheidungen in Ehesachen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
Entscheidungen, die in
Belgien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien seit dem 1. März 2001,
der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakischen Republik seit dem 1. Mai 2004,
Bulgarien und Rumänien seit dem 1. Januar 2007,
Kroatien seit dem 1. Juli 2013
ergangen sind, werden grundsätzlich in einem Mitgliedstaat anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
Dies gilt nicht für Dänemark, weil Dänemark an einigen Vereinbarungen auf dem Gebiet der Justiz- und Innenpolitik nicht teilnimmt.
Entscheidungen aus dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland
Entscheidungen aus dem Vereinigten Königreich für den Zeitraum vom 1. März 2001 bis zum 31.12.2020 werden grundsätzlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union anerkannt, ohne dass es eines hierfür besonderen Verfahrens bedarf. Hierunter fallen auch Entscheidungen, deren zugrundeliegendes Verfahren spätestens am 31.12.2020 eingeleitet worden ist.
Einzureichende Unterlagen
Der Antrag ist vollständig auszufüllen. Nicht vorgenommene Angaben oder Unterlagen werden nachgefordert. Eine Übersendung des Antrags und der Unterlagen per E-Mail ist nicht ausreichend.
Vorzulegen sind neben dem vollständig ausgefüllten und original unterschriebenen Antrag in der Regel folgende Unterlagen:
Original oder Ausfertigung der Heiratsurkunde oder des Auszugs aus dem Familienbuch
Fotokopien, Computerausdrucke oder beglaubigte Abschriften der Urkunden werden nicht akzeptiert.
Bei Ländern, die im Rahmen des gerichtlichen Scheidungsverfahrens das Original der Heiratsurkunde einziehen, ist bei der zuständigen Stelle ein neue Ausfertigung zu beschaffen.
Vollständiges Original des Scheidungsurteils oder des Scheidungsbeschlusses
Vorzulegen ist ein vollständiges Urteil/ ein vollständiger Scheidungsbeschluss mit Entscheidungsgründen und mit Rechtskraftvermerk.
Bei Ländern, in denen die Scheidung amtlich zu registrieren ist, um Wirksamkeit zu entfalten, ist ein Original bzw. eine Ausfertigung des Registerauszugs vorzulegen.
Bei einer behördlichen Scheidung: Original der Scheidungsurkunde oder des Scheidungsregisterauszugs
Beglaubigte Übersetzungen einer/eines in der Bundesrepublik Deutschland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union vereidigten Übersetzer/in für sämtliche fremdsprachige Dokumente
Kopie eines gültigen Ausweisdokuments
Kopie des aktuellen Einkommensnachweises
Die aktuelle Anschrift der geschiedenen Ehegattin/ des geschiedenen Ehegatten zwecks Anhörung ist zwingend mitzuteilen. Bei einem Wohnsitz im Ausland ist die Anschrift in internationaler Postsprache (französisch) und ggfs. zusätzlich maschinengeschrieben in der Schriftweise des Empfangsstaats anzugeben.
Zur Verfahrensbeschleunigung kann zusätzlich zur Mitteilung der aktuellen Anschrift auch eine schriftliche Erklärung der geschiedenen Ehegattin/ des geschiedenen Ehegatten dahingehend, dass diese/ dieser mit der Anerkennung der Scheidung einverstanden ist, vorgelegt werden. Dieser Erklärung ist eine beglaubigte Kopie des aktuellen Ausweisdokuments der geschiedenen Ehegattin/ des geschiedenen Ehegatten beizufügen. Diese Erklärung kann auch unmittelbar durch die geschiedene Ehegattin/ den geschiedenen Ehegatten übersandt werden.
Soweit die Erklärung nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, ist eine beglaubigte Übersetzung einer/eines in der Bundesrepublik Deutschland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union vereidigten Übersetzer/in beizufügen.
Die Angabe „unbekannt“ für die Anschrift der geschiedenen Ehegattin/ des geschiedenen Ehegatten ist für die Antragsbearbeitung keinesfalls ausreichend und kann zur Zurückweisung des Antrags führen.
Erfolglose Bemühungen zur Ermittlung der Anschrift der geschiedenen Ehegattin/ des geschiedenen Ehegatten sind zu belegen. Gegebenenfalls sind erfolglose Bemühungen durch eine notarielle eidesstattliche Versicherung zu belegen.
Die Vorlage weiterer Unterlagen kann im Einzelfall erforderlich sein
Verhandlungen über vorzulegende Unterlagen finden nicht statt.
Legalisation/ Apostille
Urkunden sind in der Regel für die Verwendung im Ursprungsstaat vorgesehen. Für die Verwendung im Ausland bedarf es daher in der Regel eines Echtheitsnachweises. Die im Anerkennungsverfahren vorzulegenden ausländischen Urkunden sind daher im Regelfall mit einer Legalisation bzw. bei Staaten, die dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation beigetreten sind, mit einer Apostille als Echtheitsnachweis vorzulegen.
Bei Ländern, deren Urkundswesen nach den Feststellungen des Auswärtigen Amtes eine Legalisation von Urkunden unmöglich werden lässt, ist eine kostenpflichtige Urkundenüberprüfung durch die örtliche Auslandsvertretung erforderlich. In Fällen, bei denen auch diese Überprüfung durch die Auslandsvertretung nicht vorgenommen werden kann, ist eine Urkundenüberprüfung durch das Landeskriminalamt erforderlich.
Die voraussichtlichen Kosten für diese Urkundenüberprüfungen werden von der Antragstellerin/ dem Antragsteller im Vorwege angefordert.
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