Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht mit gemeinsamem Sitz in Schleswig. Beide Gerichte sind für das gesamte Gebiet des Landes Schleswig-Holstein örtlich zuständig. Höchstes Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig.
Vor den Verwaltungsgerichten können alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ausgetragen werden, die nicht anderen Gerichten zugewiesen sind (wie z.B. den Sozialgerichten, dem Finanzgericht oder auch den Verfassungsgerichten). Die hier zu führenden Verfahren dienen dem Schutz des Einzelnen gegen widerrechtliche Maßnahmen der behördlichen Verwaltung.
Die Verwaltungsgerichte sind gegenwärtig vor allem für folgende Sachgebiete zuständig:
Ausländer- und Asylrecht
Ausbildungsförderung
Schul-, Hochschul- und Hochschulzulassungsrecht
kommunale Abgaben (Steuern, Beiträge und Gebühren)
Baurecht
Beamtenrecht, Personalvertretungssachen und bestimmte Disziplinarangelegenheiten
Polizei- und Ordnungsrecht
Gesundheitsrecht
Immissionsschutz
Wirtschaftsverwaltungsrecht
Außerdem ist bei dem Verwaltungsgericht das Berufsgericht für Heilberufe und bei dem Oberverwaltungsgericht der Berufsgerichtshof für Heilberufe als Rechtsmittelinstanz errichtet.
Das Verwaltungsgericht ist in diesen Streitigkeiten regelmäßig die erste Instanz. Das Oberverwaltungsgericht ist für Beschwerden und Berufungen gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zuständig. Größere Vorhaben (z.B. nach dem Atomgesetz oder der Bau und die Errichtung von Kraftwerken, Flugplätzen, großen Abfallverbrennungsanlagen) werden erstinstanzlich vor dem Oberverwaltungsgericht verhandelt. Für Infrastrukturvorhaben in Form von Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren z.B. für Bundesfernstraßen oder Bundeswasserstraßen ist entweder auch das Oberverwaltungsgericht oder gleich das Bundesverwaltungsgericht in erster (und hier auch letzter) Instanz zuständig.
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