Die Sozialgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut. Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind in den Ländern die Sozialgerichte und die Landessozialgerichte. Als oberster Gerichtshof des Bundes besteht das Bundessozialgericht mit Sitz in Kassel. Es entscheidet nur über Revisionen.
Schleswig-Holstein hat vier Sozialgerichte in Kiel, Lübeck, Itzehoe und Schleswig als Eingangsinstanz und ein Landessozialgericht in Schleswig als Beschwerde- und Berufungsinstanz. In einigen speziellen Verfahren entscheidet das Landessozialgericht auch erstinstanzlich.
Die Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ist gesetzlich genau geregelt. Sie sind gegenwärtig vor allem für folgende Sachgebiete zuständig:
- Gesetzliche Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte
- Knappschaftsversicherung
- Gesetzliche Unfallversicherung
- Gesetzliche Krankenversicherung
- Soziale und private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch)
- Künstlersozialversicherung
- Vertragsarztrecht und -zahnarztrecht
- Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit
- Grundsicherung für Arbeitsuchende
- Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden, unter anderem Kriegsopferversorgung, Soldatenversorgung, Impfschadensrecht, Gewaltopferentschädigung und bestimmte Angelegenheiten aus dem Schwerbehindertenrecht
- Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit deckt damit fast den gesamten Bereich des Systems der Sozialen Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland ab.
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