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Thema : Mediation (Justiz)

Mediation beim Güterichter am Oberverwaltungsgericht

Letzte Aktualisierung: 20.04.2015

Mediation auch am OVG?

Mediation beim Güterichter am Oberverwaltungsgericht wird überwiegend Zulassungs- bzw. Berufungsverfahren und Beschwerdeverfahren betreffen, möglich ist die Mediation aber auch im Normenkontrollverfahren.

Wir bieten Ihnen deshalb auch am Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht als zusätzliches Verfahren zur Streitschlichtung Mediation bei einem Güterichter an. Dafür gelten dieselben Regeln wie für jede richterliche Mediation.

Handelt es sich um ein erstinstanzliches Verfahren beim Oberverwaltungsgericht ändert sich ohnehin nichts. Im Berufungs- oder Beschwerdeverfahren ist die Ausgangslage allerdings insofern anders als im erstinstanzlichen Verfahren, als ein - erstinstanzliches - Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts bereits vorliegt, gegen welches eine oder beide Prozessbeteiligten ins Rechtsmittel gegangen sind.

Macht Mediation dann überhaupt noch Sinn?

Gerade in einer solchen Situation kann eine Mediation besonders hilfreich sein, weil das gesprochene Recht (Urteil) regelmäßig nur auf ein bestimmtes Ziel gerichtet ist (z. B. Bestätigung einer Ordnungsmaßnahme im Schulrecht, Verpflichtung zum Rückbau eines Überbaues, Unwirksamkeit einer bestimmten Festsetzung in einem Bebauungsplan), wodurch besondere Anliegen und Interessen der Beteiligten, die im Zusammenhang mit dem Streit stehen, oft aus dem Blickfeld geraten sind. Da sich die Beteiligten in der Mediation stärker und unmittelbarer einbringen als im Streitverfahren, können hier auch andere und umfassendere Lösungen gefunden werden, mit der selbst derjenige Beteiligten besser leben kann, der das Urteil nicht angegriffen hat.

Mediation am Oberverwaltungsgericht, warum also nicht!

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