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Was bedeutet Mediation beim Güterichter?
Eine Mediation beim Güterichter kommt in Betracht, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, sei es in Form einer Klage, eines Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz oder - in der zweiten Instanz - eines Antrages auf Zulassung der Berufung, eines zugelassenen Berufungsverfahrens bzw. eines Beschwerdeverfahrens. Auch Normenkontrollverfahren kommen in Betracht.
Innerhalb der Kammer bzw. des Senats wird geprüft, ob sich Verfahren für die Durchführung einer Mediation eignen. Die Initiative, ein Verfahren in die Mediation zu geben, kann aber auch von den Prozessbeteiligten selbst ausgehen. Wenn alle Beteiligten einverstanden sind, wird das Gerichtsverfahren für die Dauer der Mediation zum Ruhen gebracht. Bei der Mediation beim Oberverwaltungsgericht gibt es einige Besonderheiten. mehr lesen
Die gesetzlichen Richter beziehungsweise Richterinnen können nicht Güterichter des Verfahrens sein. Diese(r) bearbeitet die Sache erst dann weiter, wenn die Mediation beim Güterichter nicht zu einem Erfolg geführt hat. Mediation findet also in strikter Trennung von dem oder der in der Sache entscheidungsbefugten gesetzlichen Richter(in) statt.
Ist die Mediation erfolgreich, endet sie mit einer für die Beteiligten verbindlichen Vereinbarung.
Was unterscheidet richterliche Mediation beim Güterichter und gerichtlichen Vergleich?
Natürlich kann eine Verständigung der Parteien auch im Rechtsstreit erreicht werden, etwa durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs. Hierzu kommt es durch eigene Anregung der Parteien oder - häufiger - durch intensive Gestaltung der jeweiligen die Verhandlung führenden Richter, die selbst alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte in die Verhandlung einbringen müssen. Das gilt nicht für Mediatoren. Sie vermitteln so zwischen den Beteiligten, dass diese ihre wirtschaftlichen, persönlichen oder anderen individuellen Bedürfnisse erkennen und ihren Konflikt selbst lösen sowie die Lösung verbindlich regeln können. Damit orientiert sich eine innerhalb einer Mediation erzielte Konfliktlösung in erster Linie an den tatsächlichen Interessen der Beteiligten. Demgegenüber ist der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs stärker durch den mutmaßlichen Ausgang des Rechtsstreits bestimmt.
Welche Vorteile hat die Mediation beim Güterichter?
- Für Mediationen werden kurzfristig Termine vereinbart. Aufwändige Schriftsätze entfallen.
- Das Mediationsgespräch kann in aller Regel in einer Sitzung durchgeführt werden und dauert nach bisherigen Erfahrungen nicht länger als 3 bis 4 Stunden.
- Das Mediationsgespräch ist vertraulich.
- Im Einvernehmen der Beteiligten können auch weitere Mediationsteilnehmer, etwa von einem Vorhaben betroffene Dritte, einbezogen werden.
- Die getroffenen Vereinbarungen sind verlässlich, weil sie freiwillig geschlossen wurden.
- Sie können aber auch als gerichtlicher Vergleich protokolliert und somit als Vollstreckungstitel wirksam werden.
- Zur Streitbeilegung können Ergebnisse erzielt werden, die über das denkbare Ergebnis eines anhängigen Rechtsstreites deutlich hinausgehen.
- Bei der Mediation entstehen keine zusätzlichen Gerichtskosten. Ihren eigenen Aufwand tragen die Beteiligten selbst. Über ggfs. anfallende Fahrtkosten der Mediatoren müssen die Beteiligten eine Einigung erzielen.