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Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht/ Verwaltungsgericht : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Golfübungsanlage muss geschlossen bleiben

Golfübungsanlage muss geschlossen bleiben – Praxis für integrative Lerntherapie darf für Eingliederungshilfe öffnen

Letzte Aktualisierung: 12.01.2021

Eine Golfübungsanlage in Bad Oldesloe muss coronabedingt weiterhin geschlossen bleiben. Das Angebot einer integrativen Lerntherapie für Kinder und Jugendliche, die eine sozialrechtliche Eingliederungshilfe enthalten, ist hingegen erlaubt. Das ergibt sich aus zwei Eilbeschlüssen des Verwaltungsgerichts Schleswig von heute.

Die Betreiberin einer Golfübungsanlage in Bad Oldesloe (Az. 1 B 1/21) muss diese weiterhin geschlossen halten. Sie hatte beim Kreis Stormarn eine Ausnahmegenehmigung nach der Corona-Verordnung des Landes beantragt. Die wirtschaftlichen Verluste, die sie durch die Schließung erleide, begründeten eine besondere Härte im Sinne der Verordnung. Die Ansteckungsgefahr sei nicht höher als im Alltag.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Betreiberin keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung hat. Sportanlagen seien nach der Corona-Verordnung zu schließen. Eine rechtswidrige Ungleichbehandlung gegenüber erlaubtem Sport im Privaten sei nicht gegeben. Die Schließung diene nicht nur der Vermeidung von Infektionen beim jeweiligen Sport selbst, sondern auch allgemein der Reduzierung von Kontakten. Die wirtschaftlichen Verluste, die die Betreiberin schon nicht konkret dargelegt habe, seien keine besondere Härte nur für diese, sondern träfen alle von den Schließungen betroffenen Unternehmen.

In dem zweiten Verfahren stellte das Gericht fest, dass der Antragsteller seine Lerntherapie für Kinder- und Jugendliche auch als Präsenzveranstaltung anbieten darf (Az. 1 B 4/21), soweit es sich um eine Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche im Sinne des Sozialrechts handelt. Solche Leistungen seien nach der Corona-Verordnung weiterhin erlaubt. Sie seien zwingend notwendige Maßnahmen des Kinder- und Jugendschutzes.

Soweit der Antragsteller die Auffassung vertrat, Lerntherapie auch allgemein als Präsenzveranstaltung anbieten zu dürfen, folgte ihm das Gericht nicht. Diese sei ein derzeit unzulässiges außerschulisches Bildungsangebot und keine „medizinisch notwendige Dienstleistung“ im Sinne der Corona-Verordnung.

Das Verbot, außerschulische Bildung in Präsenzveranstaltungen anzubieten, sei auch rechtmäßig. Es diene der Kontaktreduzierung zum Schutz vor Infektionen und sei verhältnismäßig. Die Tätigkeit des Antragstellers sei auch nicht vollständig untersagt. Er könne die Therapie weiterhin online anbieten.

Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung an die Beteiligten Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

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