Der für das Gesundheitsrecht zuständige 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat zum Wochenende weitere Entscheidungen über den Vollzug einzelner Vorschriften der aktuell bis zum 3. Mai 2020 geltenden SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung der schleswig-holsteinischen Landesregierung getroffen. Sämtliche Anträge, über die entschieden worden ist, blieben ohne Erfolg.
Gegenstand der bereits gestern getroffenen Entscheidung im Verfahren 3 MR 10/20 war das fortgeltende landesrechtliche Verbot, Spielhallen zu öffnen (§ 6 Abs. 3 Nr. 4 SARS-CoV-2-BekämpfVO). Antragstellerin dieses Verfahrens war ein Unternehmen, das im Land mehrere Spielhallen betreibt. Sie machte geltend, dass es ihr ebenso wie anderen nicht systemrelevanten Betrieben und Einrichtungen möglich sei, die Einhaltung der Kontakt- und Abstandsregelungen sowie der Hygienestandards zu gewährleisten. Das Verbot führe außerdem zu einer Existenzgefährdung. Der Senat vermochte die Rechtmäßigkeit des Verbots bei der in diesem Verfahren nur summarisch durchzuführenden Prüfung nicht ausreichend sicher zu klären. Er wog deshalb die Folgen gegeneinander ab, die sich einerseits zulasten der Antragstellerin bei einem zeitlich befristeten Verbot und andererseits bei einer Öffnung von Spielhallen und der Gefahr vermehrter Infektionsfälle ergeben. Er kam zu dem Schluss, dass dem Schutz von Leben und Gesundheit potenziell infizierter Personen der Vorrang einzuräumen sei.
Gestern entschied der Senat im Verfahren 3 MR 11/20 außerdem, dass das Verbot der Öffnung von Sportboothäfen (§ 6 Abs. 3 Nr. 8 SARS-CoV-2-BekämpfVO) vorläufig weiterhin Bestand hat. Die Vorschrift sei vom Infektionsschutzgesetz abgedeckt und begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Die Antragstellerin betreibt einen Sportboothafen mit Bootswerft. Sie rügte, dass die Schließung in unverhältnismäßiger Weise in ihre Beruf- und Gewerbefreiheit eingreife. Ihr entstehe täglich ein erheblicher Einnahmeausfall. Organisatorisch könne sie sicherstellen, dass sich zeitgleich nicht zu viele Bootseigner im Hafengebiet aufhielten. Der Senat meinte demgegenüber, dass sich die Gefahr einer Infizierung weiterer Bevölkerungsteile dennoch nicht ausschließen lasse. Vermeidbare Kontakte seien auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren. Bei einer Fläche des Sportboothafens von ca. 2.500 m² mit 110 Wasserliegeplätzen sei nicht sicher auszuschließen, dass es zu Kontakten und damit zu einer Weiterverbreitung des Coronavirus komme, zumal einzelne Personen infiziert sein könnten, ohne dies zu wissen. Die Grundrechtseingriffe seien zeitlich befristet und durch das überragende öffentliche Interesse an der Eindämmung des Virus gerechtfertigt. Hinzu komme, dass die von der Antragstellerin betriebene Werft und der Bootsbau von der Schließung nicht betroffen seien.
Im Verfahren 3 MR 15/20 ging es um die Frage, ob Möbelhäuser (Verkaufsstellen des Einzelhandels) weiterhin geschlossen zu halten sind, wenn sie eine Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern haben (§ 6 Abs. 1 SARS-CoV-2-BekämpfVO). Antragstellerinnen dieses Verfahrens waren drei Unternehmen, die zwei Möbeleinrichtungshäuser (Höffner und Kraft) bzw. zwei Möbelfachmärkte (Sconto SB) betreiben. Sie legten ein Schutz- und Hygienekonzept vor, mit welchem die Einhaltung der Kontakt- und Abstandsregelungen sowie der Hygienestandards ebenso wie in anderen, gegenwärtig schon zugelassenen Verkaufsstellen gewährleistet werden könne. Insofern seien sie ebenso wie Kraftfahrzeughändler, Fahrradhändler und Buchhandlungen von der Größenbeschränkung zu befreien. Die Einhaltung der Schutzvorschriften sei nicht von der Größe der Verkaufsfläche abhängig. Ferner führe die Größenbeschränkung zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufs- und Gewerbefreiheit. Dies vermochte den Senat nicht zu überzeugen. Den Beteiligten ist deshalb heute Abend ein ablehnender Tenor bekanntgegeben worden. Eine schriftliche Begründung des Beschlusses steht noch aus.
Schließlich bestätigte der Senat im Verfahren 3 MR 12/20 heute noch die landesrechtliche Beschränkung für den Außerhausverkauf mitnahmefähiger Speisen durch Gaststätten. Diese Beschränkung bedeutet, dass die Speisen zwar dort abgeholt werden können, aber kein Verkauf an der Theke gestattet ist, weil die Gaststätte geschlossen bleiben muss (§ 5 Abs. 2 SARS-CoV-2-BekämpfVO). Dies gilt auch für Imbisse und Eisdielen. Die Antragstellerin dieses Verfahrens wollte erreichen, dass sie ihr Speiseeis nicht an der Ladentür, sondern über die Theke in ihren Räumlichkeiten verkaufen darf.
Nach Auffassung des Senats ist diese Beschränkung im Interesse eines möglichst effektiven Infektionsschutzes jedoch hinzunehmen. Denn es sei für die Antragstellerin zumutbar, die Verkaufstheke im Eingangsbereich zu errichten. Zudem sei es auch nicht willkürlich, Eisdielen anders zu behandeln als etwa Bäckereien, die der Deckung des Bedarfs mit Grundnahrungsmitteln dienten.
Sämtliche Beschlüsse sind unanfechtbar.
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