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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz in Schleswig-Holstein

Letzte Aktualisierung: 29.03.2022

1.    Zulassungsvoraussetzungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz

Informationen über das seit 01.07.2008 geltende Rechtsdienstleistungsgesetz finden Sie unter  http://www.rechtsdienstleistungsregister.de/, der Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen. Auf dieser Seite finden Sie eine Liste der zuständigen Registrierungsbehörden, Formulare für einen Registrierungsantrag sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Für die bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht registrierten Personen nach § 10 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts auch die zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne von § 13a Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes. 

Anträge auf allgemeine Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz sind bei dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts einzureichen.
Die Antragsformulare finden Sie hier:

Die Entscheidung über den Antrag auf allgemeine Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz ist gebührenpflichtig:
(siehe Nummer 1110 Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz – JVKostG)

Weiterführende Links:

Die allgemeinen Kontaktdaten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht entnehmen Sie bitte der Seite "Kontakt".

Für weitere Fragen stehen Ihnen am Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zur Verfügung:

Per E-Mail
verwaltung@olg.landsh.de

oder telefonisch

AnsprechpartnerTelefon-Nummer
Frau Eggers04621 86-1464
Frau Neubauer04621 86-1485
Frau Prüß04621 86-1090
Herr Wagner04621 86 1265


2.    Aufsicht nach dem Geldwäschegesetz (GwG)

Der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ist gem. § 50 Nr. 9 GwG im Hinblick auf die Durchführung des Geldwäschegesetzes Aufsichtsbehörde für nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 GwG Verpflichtete.

a) Informationen zu den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des GwG, finden Sie auf der Internetseite des Finanzministeriums Schleswig-Holstein:
Geldwäscheprävention in Schleswig-Holstein

Außerdem gibt es spezifische Anwendungshinweise verschiedener Aufsichtsbehörden.

b) Hinweisgeberstelle für Verstöße gegen Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 

Registrierte Personen nach § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz können Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 GwG) sein. Soweit dies der Fall ist, haben sie die dort geregelten Pflichten zu erfüllen und unterliegen der Aufsicht des Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts. Zur Durchsetzung der gesetzlichen Pflichten ist durch die Aufsichtsbehörde ein System zur Annahme von Hinweisen zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen die geldwäscherechtlichen Vorschriften einzurichten (§ 53 GwG).

Art der Hinweiserteilung
  • Inhalt
    Ein Hinweis muss enthalten
    1. die Identität der betroffenen Person/des betroffenen Unternehmens, wenn möglich zusätzlich Angaben zu der/den verantwortlichen Person/en,
    2. den erhobenen Vorwurf.
  • Offenlegung der Identität des Hinweisgebers
    Wenn ein Hinweisgeber seinen Namen und gegebenenfalls seine geschäftliche oder persönliche Beziehung zu der betroffenen Person/dem betroffenen Unternehmen mitteilt, ermöglicht dies über die Hinweiserteilung hinaus die Kommunikation zwischen Aufsichtsbehörde und Hinweisgeber. Die Aufsichtsbehörde kann Hinweisgeber jedoch weder über den aktuellen Stand noch über das Ergebnis der Ermittlungen informieren, da eine gesetzliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht (§ 54 GwG).
  • Anonyme Hinweise (Identität des Hinweisgebers wird nicht offengelegt)
    Das Gesetz sieht für Hinweisgeber Schutzmechanismen vor. Personen, die dennoch negative Konsequenzen für sich selbst befürchten, können auch anonyme Hinweise geben – per E-Mail, per Post oder telefonisch. Der Hinweisgeber muss selbst darauf achten, dass Name und Adresse, Telefonnummer oder andere Anhaltspunkte für seine Identität nicht erkennbar sind, etwa im Telefondisplay.
Schutz der Hinweisgeber

Um negative Konsequenzen für einen Hinweisgeber, dessen Identität der Aufsichtsbehörde bekannt geworden ist, zu vermeiden, sieht § 53 Abs. 3 Satz 1 GwG vor, dass die Identität des Hinweisgebers ohne dessen ausdrückliche Zustimmung auch gegenüber der betroffenen Person/dem betroffenen Unternehmen nicht offenbart werden darf. Im Ausnahmefall darf die Identität des Hinweisgebers im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auf der Grundlage eines Gesetzes jedoch weitergegeben werden (§ 53 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 GwG). Auch Gerichte haben die Möglichkeit, die Offenlegung der Identität des Hinweisgebers anzuordnen (§ 53 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 GwG).

Zusätzlich dürfen die dort genannten Hinweisgeber nach § 53 Abs.5 GwG, wegen des Hinweises nicht belangt werden, es sei denn, der Hinweis wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr abgegeben.

Kontaktdaten

Hinweise können dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts per E-Mail, per Post oder telefonisch erteilt werden. Bitte achten Sie bei allen Kommunikationswegen darauf, dass Sie keine Informationen zu Ihrer Person übermitteln, wenn Sie Ihre Identität nicht offenbaren wollen.

Die allgemeinen Kontaktdaten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht entnehmen Sie bitte der Seite "Kontakt".

Zu den Ansprechpartnern s. o. unter Ziffer 1.

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