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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Die staatliche Pflichtfachprüfung


Im bzw. während des Studiums zu erbringende Leistungen (§ 2 JAVO), Freiversuch (§ 22 JAVO)

Letzte Aktualisierung: 23.10.2023

In dieser Rubrik möchten wir Sie unter anderem über den Prüfungsablauf, die Zulassungsvoraussetzungen und die Möglichkeit des Freiversuchs informieren:

Übersicht

Prüfungsverfahren für die staatliche Pflichtfachprüfung

I. Anmeldung/Zulassung:

Für die Teilnahme an der staatlichen Pflichtfachprüfung bedarf es der Zulassung. Die Zulassung erfolgt auf Antrag bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 2 JAVO). Zugelassen werden kann nur, wer mindestens zwei Semester unmittelbar vor dem Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel studiert hat. Wer die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, erhält etwa drei bis vier Wochen nach Einreichung des Antrags einen Zulassungsbescheid durch einfachen Brief oder - wenn z.B. die Unterlagen nicht vollständig sind - eine entsprechende Beanstandung. Die Ladung zu den Aufsichtsarbeiten erfolgt in der Regel gesondert.

II. Meldefrist:

Der Antrag auf Zulassung ist spätestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfung bei dem Justizprüfungsamt einzureichen (§ 5 JAVO). Zu beachten ist, dass hiervon abweichend für die Inanspruchnahme des Freiversuchs (§ 22 JAVO) und des Wiederholungsversuchs zur Notenverbesserung (§ 23 JAVO) andere Meldefristen gelten. Eine Versäumung ist nicht heilbar. Einzelheiten dazu finden Sie unter Freiversuch gemäß § 22 JAVO.

III. Gliederung der Prüfung:

Die Prüfung gliedert sich wie folgt:

  1. Anfertigung von sechs Aufsichtsarbeiten in den Kernbereichen der Pflichtfächer. Für jede der Arbeiten stehen dem Prüfling fünf Stunden zur Verfügung. Nach § 11 JAVO werden drei Klausuren im Bürgerlichen Recht, eine im Strafrecht und zwei im Öffentlichen Recht geschrieben.
  2. Mündliche Prüfung in den Kernbereichen der Pflichtfächer einschließlich der wissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen.

Die Prüfung beginnt mit den Aufsichtsarbeiten und endet mit der mündlichen Prüfung.

IV. Klausurentermine:

Aufsichtsarbeiten werden an zwei Terminen im Jahr (meist Januar und Juli) angeboten. Die genauen Termine, die üblicherweise im Frühsommer des Vorjahres festgelegt werden, können Sie auf dieser Homepage unter der Rubrik Termine der Klausuren abrufen. Der Ort, an dem die Aufsichtsarbeiten geschrieben werden, wird mit der Ladung bekannt gegeben.

V. Mündliche Prüfungstermine:

Die Prüfungsgruppen werden erst nach der Korrektur der Klausuren zusammengestellt. Aus diesem Grunde erfolgt die Bekanntgabe der mündlichen Prüfungstermine ungefähr vier Monate nach Abgabe der letzten Aufsichtsarbeit.

Sobald die Termine feststehen, erhalten die Prüflinge die Ladung. Zusätzlich können die Termine auch auf dieser Homepage unter der Rubrik Termine der mündlichen Prüfungen abgerufen werden.

VI. Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten:

Die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten werden den Prüflingen spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Hiervon ist abzusehen, wenn der Prüfling einen entsprechenden Antrag stellt.

VII. Bekanntgabe der Prüfer:

Die Zusammensetzung der Prüfungskommission wird den Prüflingen mit der Ladung zur mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

Zulassung

Belehrungen

Hände in weißen Handschuhen präsentieren ein aufgeschlagenes historisches Buch mit niederdeutschen Sprüchen
Historisches Buch mit niederdeutschen Sprüchen

Belehrung Geheimhaltung

Belehrung Klausuren

Nutzung von Gesetzestextsammlungen

Hinweis:

In Schleswig-Holstein werden, wie bereits in allen anderen Bundesländern und auch hier im zweiten Staatsexamen, ab dem 01.01.2021 für die Anfertigung von Aufsichtsarbeiten vom Justizprüfungsamt keine Gesetzestextsammlungen mehr gestellt.

Entsprechend wurde die Hilfsmittelverfügung geändert.

Die Prüflinge müssen zu den Klausuren der staatlichen Pflichtfachprüfung die dort aufgeführten Gesetzestextsammlungen selber mitbringen.

ACHTUNG! Maßgeblich für die Bearbeitung ist der in der Gesetzessammlung abgedruckte Gesetzestext, nicht zu berücksichtigen sind nur in einer Beilage (Synopse) enthaltene Fassungen.

Schlüsselqualifikationen

Nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 JAVO müssen die Studierenden als Zulassungsvoraussetzung für die staatliche Pflichtfachprüfung an einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung von Schlüsselqualifikationen teilgenommen haben.
Schlüsselqualifikationen sind zum Beispiel Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit.
Das Justizprüfungsamt kann von diesem Erfordernis aus wichtigem Grund Befreiung erteilen (§ 2 Absatz 3 JAVO).

Als wichtiger Grund wird es insbesondere anzusehen sein, wenn der Studierende diese Qualifikationen bereits anderweitig erworben hat. In Betracht kommt hier zum Beispiel die Teilnahme an einem von einem Volljuristen begleiteten Moot Court.
Die Befreiung wird auch dann erteilt, wenn das betreffende Semester bei der Berechnung der Freiversuchsfrist unberücksichtigt bleibt.

Fachspezifische Fremdsprachenkenntnisse

Nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 1 JAVO müssen die Studierenden als Zulassungsvoraussetzung für die staatliche Pflichtfachprüfung einen Leistungsnachweis in Form einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung in einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung von fachspezifischen Fremdsprachenkenntnissen erbringen.

Das Justizprüfungsamt kann auf Antrag von diesem Erfordernis aus wichtigem Grund Befreiung erteilen (§ 2 Absatz 3 JAVO). Als wichtiger Grund wird insbesondere anzuerkennen sein:

  • Die Teilnahme an einem fremdsprachigen Moot Court
  • Ein im Rahmen eines rechtswissenschaftlichen Studiums im Ausland erworbener fremdsprachiger Leistungsnachweis in einer juristischen Disziplin.
  • Die erfolgreiche Teilnahme an einem FFA-Kurs

Die Befreiung wird auch dann erteilt, wenn das betreffende Semester bei der Berechnung der Freiversuchsfrist unberücksichtigt bleibt.

Praktische Studienzeiten

Hände auf einem Schreibtisch

Für die Entscheidung, ob die von Ihnen gewählte Praktikumsstelle eine Verwaltungsbehörde im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 JAVO-SH darstellt, ist die Staatskanzlei zuständig (§ 4 Abs. 6 S. 1 JAVO-SH). Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Herrn Jezek (referendare@stk.landsh.de).

Hinweis betreffend praktische Studienzeit im März 2020 (PDF, 215KB, Datei ist barrierefrei)

Hinweis betreffend praktische Studienzeit im Oktober 2020 (PDF, 216KB, Datei ist barrierefrei)

Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten über die Ausgestaltung der praktischen Studienzeit in der Verwaltung vom 16. Februar 2016 – IV 1615 – 0363.11 – (PDF, 359KB, Datei ist barrierefrei)

Verfügung über die Ausgestaltung der praktischen Studienzeiten bei einem Gericht oder einer Wahlstation  (PDF, 246KB, Datei ist barrierefrei)

Musterformular Teilnahmebescheinigung  (PDF, 6KB, Datei ist barrierefrei)

Bestätigung Pflichtpraktika  (PDF, 238KB, Datei ist barrierefrei)

Verwaltungspraktikum bei der Polizei  (PDF, 66KB, Datei ist barrierefrei)

Verwaltungspraktikum bei der Geschäftsführung Präsidium der CAU  (PDF, 7KB, Datei ist barrierefrei)

Präsenzlose Ausbildung im Praktikum: Arbeiten im Homeoffice vom 01.03. bis 05.04.2021 möglich (PDF, 38KB, Datei ist barrierefrei)

Erlass des Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz vom 22. April 2021 (PDF, 109KB, Datei ist barrierefrei)

Hinweis betreffend Homeoffice im Februar/März 2022“ (PDF, 45KB, Datei ist barrierefrei)

Erlass des Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz vom 25. Februar 2022 betr. präzenslose Ausbildung (PDF, 46KB, Datei ist barrierefrei)

Freiversuch gemäß § 22 JAVO

Stand: 25. Februar 2022

I. Grundsatz
Der Freiversuch kommt den Prüflingen zugute, die sich

  1. nach ununterbrochenem Studium bis zum Abschluss des siebten Fachsemesters zur Prüfung gemeldet haben
    oder
  2. nach ununterbrochenem Studium und erfolgreichem Abschluss der universitären Schwerpunktbereichsprüfung bis zum Abschluss des achten Fachsemesters zur Prüfung gemeldet haben
    und
    die das Prüfungsverfahren ohne Unterbrechung beenden, da eine solche dem Freiversuch infolge Zeitablaufs grundsätzlich entgegensteht (vgl. BT-Drs. 12/2280 zu § 5 Abs. 5 DRiG).

Die maßgebliche Frist für den Eingang des Zulassungsantrags beim Justizprüfungsamt ist demnach das Semesterende, d.h. der letzte „Werktag“ (Montag bis Freitag) im März bzw. im September eines jeden Jahres.

Für die Berechnung der Frist für den Freiversuch ist der Zeitpunkt ausschlaggebend, zu dem erstmals eine Immatrikulation für den Studiengang Rechtswissenschaften an einer Hochschule im Bundesgebiet erfolgt ist. Vorherige Einschreibungen in anderen Studienfächern, ein Auslandsstudium oder Ausbildungen im gehobenen nichttechnischen Dienst bleiben außer Betracht, es sei denn, es ist auf Antrag eine Anrechnung auf die juristische Fachsemesterzahl erfolgt oder Sie wollen Leistungen aus dieser Zeit als Zulassungsvoraussetzungen anerkennen lassen.

Wird die Prüfung im Rahmen des Freiversuchs nicht bestanden, gilt sie als nicht unternommen, § 22 Absatz 1 JAVO.
Der Freiversuch kann nur einmal in Anspruch genommen werden.

II. Nichtanrechnung von Zeiten
Eine Gewährung des Freiversuchs in einem höheren als dem 7. bzw. 8. Fachsemester ist nach der JAVO nur ausnahmsweise vorgesehen.
Die Entscheidung, ob bestimmte Zeiten bei der Berechnung der Frist für den Freiversuch unberücksichtigt bleiben, trifft das Justizprüfungsamt. Die in § 22 Absatz 3 JAVO im einzelnen aufgeführten Gründe sind abschließend. Auf § 22 Abs. 4 Satz 3 JAVO (keine doppelte Berücksichtigung desselben Zeitraums) wird besonders hingewiesen.

Ein entsprechender Antrag ist gemäß § 22 Absatz 3 JAVO grundsätzlich schriftlich unter Beifügung einer aktuellen Studienbescheinigung und aller Unterlagen, die zum Nachweis der Voraussetzungen notwendig sind, beim Justizprüfungsamt einzureichen. Einfache Kopien sind ausreichend. Damit Sie Ihr Studium in zeitlicher Hinsicht verlässlich planen können, sollten Sie Ihren Antrag auf Nichtberücksichtigung von Studienzeiten bei der Berechnung der Frist für den Freiversuch möglichst frühzeitig stellen.

Studierende, die möchten, dass das Sommersemester 2020 aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Justiz, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein vom 15. Mai 2020 und/oder das Wintersemester 2020/2021 aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Justiz, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein vom 20. Januar 2021  und/oder das Sommersemester 2021 aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Justiz, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein vom 12. Mai 2021 und /oder das Wintersemester 2021/2022 aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Justiz, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein vom 24. Februar 2022 bei der Berechnung ihrer Anmeldefrist für den Freiversuch unberücksichtigt bleibt, haben den Antrag gemäß § 22 Absatz 3 Ziffer 1 JAVO auf Nichtberücksichtigung des Sommersemesters 2020, des Wintersemesters 2020/2021, des Sommersemesters 2021 und des Wintersemesters 2021/2022 ausnahmsweise erst zusammen mit dem späteren Zulassungsantrag einzureichen.

Diese Erleichterung gilt nicht, wenn auch andere Nichtberücksichtigungstatbestände (Ziffer 1 bis 8) geltend gemacht werden können. In diesem Fall sind diese Anträge – auch hinsichtlich des Sommersemesters 2020, des Wintersemesters 2020/2021,des Sommersemesters 2021 und des Wintersemesters 2021/2022 – vorab schriftlich zu stellen.

III. Einzelne Gründe und die benötigten Nachweise

  1. Persönliche Gründe
    Nach § 22 Absatz 3 Nr. 1 JAVO können Studienzeiten unberücksichtigt bleiben, in denen der Prüfling nachweislich wegen schwerer Krankheit oder aus einem anderen wichtigen, nicht in der Person des Prüflings liegenden Grunde beurlaubt oder längerfristig am Studium gehindert war.

    Liegt eine Beurlaubung durch die Universität vor, reicht die Vorlage des Studienbuches mit der entsprechenden Eintragung aus, sofern der Eintrag den Grund der Beurlaubung erkennen lässt. Ist dies nicht der Fall, so bedarf es noch eines gesonderten Nachweises, aus welchem Grund die Beurlaubung erfolgt ist. Dieser Nachweis kann beispielsweise durch eine Bescheinigung der Universität erbracht werden.

    Liegt keine Beurlaubung durch die Universität vor, bedürfen die im Antrag angeführten Gründe der Glaubhaftmachung. Je nach Art der Gründe kommen hier die unterschied­lichsten Nachweise in Betracht (z.B. Vorlage eines ärztlichen Attestes im Falle der schweren Erkrankung).

    Für das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 wird zur Glaubhaftmachung auf …

Freiversuch gemäß § 22 JAVO

Auslandsstudium

Vor blauem Himmel wehen die Flaggen von Schleswig-Holstein, Deutschland und Europa

Nach § 22 Absatz 3 Nummer 2 JAVO können bis zu zwei Semester eines wissenschaftlichen Studiums im Ausland bei der Berechnung der Studiendauer unberücksichtigt bleiben, wenn in jedem Semester mindestens ein fremdsprachiger Leistungsnachweis in einer juristischen Disziplin erworben wurde.

Studierende, die an ausländischen Universitäten neben einem fremdsprachigen Leistungsnachweis weitere Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzungen erworben haben, müssen sich entscheiden, ob sie die Anerkennung der weiteren Leistungsnachweise oder die Nichtberücksichtigung der Studienzeit wählen wollen. Die Möglichkeit, einen im Ausland erworbenen Leistungsnachweis als Zulassungsvoraussetzung anzuerkennen und gleichzeitig das Semester, in dem der Leistungsnachweis erworben worden ist, bei der Berechnung der Frist für den Freiversuch unberücksichtigt zu lassen, besteht grundsätzlich nicht (§ 22 Absatz 4 Satz 4 JAVO). Entscheidet sich der Studierende für die Nichtberücksichtigung der ausländischen Studienzeiten, müssen die Leistungsnachweise anderweitig erbracht werden.

Für die Beurteilung, ob die Lehrveranstaltung oder der Leistungsnachweis der ausländischen Fakultät im Schwierigkeitsgrad den Lehrveranstaltungen oder Leistungsnachweisen nach § 2 Absatz 1 JAVO gleichwertig ist, ist die juristische Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel zuständig.

Ein im Ausland erworbener fremdsprachiger Leistungsnachweis in einer juristischen Disziplin führt auf Antrag zu einer Befreiung von der erfolgreichen Teilnahme an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 JAVO. Die Befreiung wird auch dann erteilt, wenn das betreffende Auslandssemester bei der Berechnung der Frist für den Freiversuch unberücksichtigt bleibt.

Kontaktdaten

Justizprüfungsamt bei dem
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht

Gottorfstraße 2, 24837 Schleswig

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