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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Allgemeinen Informationen über die staatliche Pflichtfachprüfung, die erste Prüfung und die Zeugnisse



Letzte Aktualisierung: 20.09.2023

Die erste Prüfung ist u.a. in den §§ 1 - 29 der Juristenausbildungsverordnung (JAVO) für Schleswig-Holstein geregelt. Sie besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung. Über das Bestehen der ersten Prüfung wird ein Zeugnis erteilt, das die Ergebnisse der Schwerpunktbereichsprüfung und der Pflichtfachprüfung sowie eine Gesamtnote enthält.

Die Schwerpunktbereichsprüfung wird von den Universitäten abgenommen. Ihre Note geht zu 30 % in die Gesamtnote der ersten Prüfung ein. Gegenstand der Schwerpunktbereichsprüfung sind der vom Prüfling gewählte Schwerpunktbereich und die mit ihm ggf. zusammenhängenden Pflichtfächer einschließlich der interdisziplinären und internationalen Bezüge des Rechts. Näheres regeln die jeweiligen Prüfungs- und Studienordnungen der Universitäten.

Die staatliche Pflichtfachprüfung wird vor dem Justizprüfungsamt bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht abgelegt. Ihr Ergebnis geht zu 70 % in die Gesamtnote der ersten Prüfung ein. Die Zulassungsvoraussetzungen für die staatliche Pflichtfachprüfung sind in §§ 1 und 2 Absatz 1 JAVO in einzelnen aufgeführt.

Gegenstand der staatlichen Pflichtfachprüfung sind ein schriftlicher und ein mündlicher Teil; der schriftliche Teil geht dem mündlichen Teil voraus.

Der schriftliche Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten von je fünf Stunden Dauer. Drei Aufsichtsarbeiten sind dem Bereich des Bürgerlichen Rechts, zwei dem Bereich des Öffentlichen Rechts und eine Aufsichtsarbeit ist dem Bereich des Strafrechts zu entnehmen.

Der mündliche Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung besteht aus einem mündlichen Prüfungsgespräch, das sich in drei Prüfungsabschnitte gliedert. Es erfolgt jeweils ein Prüfungsgespräch in den Kernbereichen der Pflichtfächer Zivilrecht, Strafrecht und öffentliches Recht einschließlich der wissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen. Als Dauer des Prüfungsgespräches sind für jede Kandidatin bzw. jeden Kandidaten pro Fach 15 Minuten vorgesehen. Um zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung zugelassen werden zu können, müssen die Leistungen in den Aufsichtsarbeiten insgesamt mindestens 3,75 Punkte im Durchschnitt erreichen. Darüber hinaus dürfen nicht mehr als drei Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden sein.

Die staatliche Pflichtfachprüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ein Gesamtergebnis von mindestens 4,00 Punkten erreicht hat. Jede einzelne Prüfungsleistung fließt dabei mit einem Neuntel in die Endnote der staatlichen Pflichtfachprüfung ein. Darüber hinaus müssen in jedem Pflichtfach entweder in einer Aufsichtsarbeit oder in dem jeweiligen mündlichen Prüfungsteil mindestens 4,00 Punkte erreicht worden sein.

Die erste Prüfung ist bestanden, wenn in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und in der staatlichen Pflichtfachprüfung jeweils mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ erreicht wird.

Sowohl über das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung als auch über das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung erhält jeder Prüfling ein Zeugnis, das die Gesamtnote mit der Notenbezeichnung enthält (§ 21 Absatz 5 JAVO; § 26 Absatz 2 der Schwerpunktbereichsprüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel).

Aus diesen Ergebnissen wird die Gesamtnote der ersten Prüfung gebildet; in die Gesamtnote der ersten Prüfung fließen das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 Prozent und das Ergebnis der universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 Prozent ein.

Über das Ergebnis der bestandenen ersten Prüfung wird ein weiteres Zeugnis erteilt.

Wird die staatliche Pflichtfachprüfung in Schleswig-Holstein bestanden, erteilt das Justizprüfungsamt bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht das Zeugnis über das Ergebnis der ersten Prüfung.

Damit dieses Zeugnis zeitnah ausgestellt werden kann, sollten Prüflinge, die bereits vor der staatlichen Pflichtfachprüfung die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bestanden haben, dieses Zeugnis im Original bereits mit ihrem Zulassungsgesuch zur staatlichen Pflichtfachprüfung einreichen.

Prüflinge, die erst nach bestandener staatlicher Pflichtfachprüfung die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung ablegen, sollten unverzüglich nach Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung den Antrag auf Erteilung des Zeugnisses über das Ergebnis der ersten Prüfung stellen. Erst dieses Zeugnis ermöglicht die Einstellung in den Vorbereitungsdienst.

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