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Landgericht Lübeck : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Kein Anspruch für Fahrradsturz an „Fräskante“

Das Landgericht Lübeck hat die Klage eines Radfahrers abgewiesen, der beim Überqueren einer Straße an einer 6 cm hohen sog. „Fräskante“ gestürzt ist.

Letzte Aktualisierung: 19.08.2022

Fräskante

Der Kläger befuhr mit seinem Pedelec die Posener Straße in Lübeck. Um von der Fahrbahn auf den Geh- und Radweg zu wechseln, musste er einen Seitenstreifen überqueren, der damals abgefräst und noch nicht neu asphaltiert war. Am Bordstein befand sich deshalb eine etwa 6 cm hohe „Fräskante“, an der er zu Fall kam. Er erlitt u.a. Verletzungen im Gesicht und an der Hand, zudem wurden seine Brille und das Pedelec beschädigt.

Das Landgericht hat eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Stadt verneint. Grundsätzlich müsse sich jeder Verkehrsteilnehmer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich erkennbar darbiete. Demgegenüber müsse die Stadt diejenigen Gefahren ausräumen, die auch für sorgfältige Benutzer nicht erkennbar seien und auf die man sich nicht rechtzeitig einstellen könne.

Im vorliegenden Fall sei die Kante gut erkennbar und auch nicht überraschend gewesen. Gerade im Übergang verschiedener Straßenbereiche - wie hier am Bordstein zwischen Seitenstreifen und Geh- und Radweg - sei mit Höhenunterschieden zu rechnen. Ein Radfahrer müsse beim Überfahren solcher Bereiche besonders aufmerksam sein, sein Tempo reduzieren und gegebenenfalls absteigen. Zudem wäre in Sichtweite eine geeignete Stelle zum Auffahren auf den Geh- und Radweg vorhanden gewesen. Aufgrund der guten Erkennbarkeit des Bordsteins mit dem vorhandenen Höhenunterschied zur fehlenden Deckschicht sei es auch nicht erforderlich gewesen, Warnschilder aufzustellen.

Der Kläger ging gegen das Urteil in Berufung. Das Oberlandesgericht Schleswig hat die Berufung zurückgewiesen und sich der Argumentation des Landgerichts angeschlossen. Ergänzend hat das Oberlandesgericht darauf verwiesen, dass den Kläger aus den genannten Gründen jedenfalls ein überwiegendes Mitverschulden treffe, hinter das eine etwaige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zurücktrete. (Az. LG Lübeck 5 O 307/20, Az. OLG Schleswig 7 U 60/21).

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