Wer bei der Buchung eines Hotelzimmers auf eine ausnahmslos geltende Maskenpflicht hingewiesen wurde, kann nicht später unter Verweis auf ein Maskenbefreiungsattest vom Vertrag zurücktreten.
Das Landgericht Lübeck hat kürzlich eine Entscheidung des Amtsgerichts Eutin bestätigt, wonach ein Hotelgast, dem aufgrund fehlender Mund-Nasen-Bedeckung der Zugang zu einem Hotel verweigert worden war, den im Voraus geleisteten Übernachtungspreis nicht zurückverlangen kann.
Nach den Ausführungen des Landgerichts buchte der Kläger im Juli 2021 online ein Hotelzimmer und zahlte nach Erhalt der Buchungsbestätigung den Übernachtungspreis in Höhe von 218,00 Euro im Voraus. Sowohl auf der Internetseite als auch in der Buchungsbestätigung wurde auf die geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Hotels Bezug genommen, und u.a. auf eine allgemein geltende Maskenpflicht in allen öffentlichen Bereichen des Hotels sowie darauf hingewiesen, dass die Maskenpflicht auch für Personen gelte, die im Besitz einer Befreiung seien. Am Tage der Anreise wurde dem Kläger, der ein Befreiungsattest vorlegte, der Zutritt zum Hotel verweigert. Die daraufhin von ihm geforderte Rückzahlung der Übernachtungskosten lehnte das Hotel ab.
Die hiergegen gerichtete Klage blieb auch in der Berufungsinstanz ohne Erfolg. Das Landgericht hat einen Rückzahlungsanspruch des Klägers unter Hinweis auf die wirksam in den Vertrag einbezogenen AGB verneint. Die AGB-Klausel, wonach Ausnahmen von der Maskenpflicht nicht vorgesehen seien, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klausel diene dem Schutz anderer Hotelgäste, dem angestellten Personal sowie der Eindämmung des Coronavirus durch die Vermeidung von Neuinfektionen. Hoteliers seien vor diesem Hintergrund und in Abweichung zur Coronaschutzverordnung des Landes Schleswig-Holstein berechtigt, strengere Vorschriften für den eigenen Betrieb zu erlassen, um einen entsprechenden Schutz sicher gewährleisten zu können. Zwar könne das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) als Gesetz zum Schutz vor Diskriminierung den Hoteliers Grenzen bei der Ausgestaltung der von ihnen gewählten Zugangsbeschränkungen auferlegen. Im vorliegenden Fall sei ein Verstoß gegen das AGG vom Kläger aber nicht hinreichend dargelegt worden. Denn der Kläger habe nicht vorgetragen, an einer "Behinderung" im Sinne des Gesetzes zu leiden, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft verhindere, und deshalb durch das ausnahmslose Einlassverbot diskriminiert worden zu sein. Erst dann hätte das Landgericht überprüfen müssen, ob es im konkreten Einzelfall angemessen war, den Kläger wegen fehlender Mund-Nasen-Bedeckung vom Betreten des Hotels auszuschließen. Die Vorlage des Attests allein reicht also nicht.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Az.: 1 S 33/22
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