Dies hat das Landgericht Lübeck in einem Berufungsverfahren entschieden. Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde:
Auf dem Grundstück der Beklagten stehen in der Nähe der Grundstücksgrenze zu den klagenden Nachbarn mehrere ältere Eichen. Ein vom Gericht eingesetzter Gutachter hat in den Kronen der über 80 Jahre alten Bäume abgestorbene Äste mit einem Durchmesser von mehr als 5 Zentimetern festgestellt. Von diesen geht nach Einschätzung des Gutachters eine Gefahr aus, die nur durch eine regelmäßige jährliche Kontrolle durch eine fachkundige Person und – sofern Totholz festgestellt wird – durch Entfernung der betroffenen Äste beseitigt werden kann. Das Gericht hat sich dem Gutachten angeschlossen und einen Anspruch der Kläger auf jährliche Kontrolle sowie auf Entfernung von Totholz nach Bedarf bejaht (§ 1004 BGB).
Die Parteien stritten außerdem um den Rückschnitt einer Hecke in der Nähe der Grundstücksgrenze. Das Gericht hat die Beklagten deshalb auch verpflichtet, ihre Hecke so zurückzuschneiden, dass keine Äste auf das Nachbargrundstück herüberragen und dass die Höhe von 1,80 m nicht überschritten wird. Diese Höhe sei für Hecken und Zäune in der Nachbarschaft ortsüblich.
Das Urteil ist rechtskräftig (Az. 1 S 38/20).
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