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Landgericht Lübeck : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Führerscheinentzug nach Nutzung eines E-Scooters

Die Nutzung eines E-Scooters in alkoholisiertem Zustand kann aus Sicht des Landgerichts Lübeck den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigen.

Letzte Aktualisierung: 21.07.2022

Lenker eines EScooters

Die IV. Große Strafkammer des Landgerichts hat eine Entscheidung des Amtsgerichts Lübeck bestätigt, mit der einem Beschuldigten vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Dem lag folgendes Geschehen zu Grunde:

Der Beschuldigte befuhr mit einem Elektro-Scooter im November 2021 zur Nachtzeit die Bundesstraße 207 in Talkau, nachdem er zuvor Alkohol konsumiert hatte. Er geriet in eine allgemeine Verkehrskontrolle. Den eingesetzten Polizeibeamten fiel seine Alkoholisierung auf. Sie veranlassten die Entnahme einer Blutprobe. Diese wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,64 Promille auf.

Nach Auffassung der Strafkammer hat sich der Beschuldigte wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB strafbar gemacht. Der E-Scooter sei ein Kraftfahrzeug im Sinne des Gesetzes und falle nicht unter die Ausnahmeregelung, die der Gesetzgeber für sogenannte Pedelecs oder E-Bikes geschaffen habe. Es gelte deshalb die vom Bundesgerichtshof bereits 1990 bestimmte Grenze für die Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille. Der Beschuldigte habe jedenfalls fahrlässig gehandelt, als er es unterlassen habe, vor Fahrtantritt seine Fahrsicherheit gewissenhaft zu prüfen.

Die Fahrerlaubnis könne dem Beschuldigten vorläufig entzogen werden. Die endgültige Entziehung im Urteil gemäß § 69 StGB sei nämlich zu erwarten, weil der Beschuldigte sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen habe. Im Falle einer Trunkenheitsfahrt werde dies gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vermutet.

Die Kammer hat der Argumentation des Beschuldigten widersprochen, wonach die Vermutung der Ungeeignetheit widerlegt sei, weil das Gefährdungspotential eines E-Scooters mit dem eines Fahrrads vergleichbar sei. Nach Auffassung der Kammer komme es entscheidend darauf an, ob im konkreten Einzelfall Gründe in der Person oder den Umständen der Tat vorliegen, die es rechtfertigten, eine Ausnahme von der Regelvermutung anzunehmen. Solche Gründe hätten hier nicht vorgelegen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (Az. 4 Qs 44/22).

Ansprechpartner: Online-Redaktion@lg-luebeck.landsh.de

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