Diese in der Rechtsprechung umstrittene Frage hatte das Landgericht Lübeck in einem Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Antwort der Lübecker Richter: Ja, die Sonderzahlung ist grundsätzlich pfändbar.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Über das Vermögen des Beamten aus Hamburg war das Privatinsolvenzverfahren eröffnet worden. Er befindet sich in der sog. Wohlverhaltensperiode. Ein Rechtsanwalt ist als Treuhänder bestellt worden, dem der Beamte den pfändbaren Teil seines Einkommens abgetreten hat. Der Beamte erhielt im März 2022 eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 €. Er stritt mit dem Treuhänder darüber, ob die Sonderzahlung pfändungsfrei ist oder nicht.
Das Landgericht Lübeck führte zur Begründung aus: Nur für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen sei die Corona-Sonderzahlung nach dem Gesetz ausdrücklich unpfändbar (§ 150a Abs. 8 S. 4 SGB XI). Diese Vorschrift sei auf den Schuldner, der kein Beschäftigter einer Pflegeeinrichtung sei, nicht entsprechend anwendbar. Seine Situation sei auch mit der Lage der Beschäftigten in den Pflegeeinrichtungen während der Pandemie nicht zu vergleichen. Bei der Sonderzahlung handele sich auch nicht um eine (unpfändbare) Erschwernis- oder Gefahrenzulage oder eine Aufwandsentschädigung (im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO). Und schließlich könne der Schuldner auch keinen besonderen Vollstreckungsschutz (nach § 765a Abs. 1 ZPO) beanspruchen. Voraussetzung hierfür sei, dass die Pfändung unter Berücksichtigung aller Umstände eine Härte bedeute, die mit den guten Sitten unvereinbar sei. Dies könne dann der Fall sein, wenn der Schuldner auf das Geld angewiesen wäre, um seine Existenz zu sichern. Dies sei vorliegend nicht anzunehmen.
Das Gericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen; die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (Az. 7 T 155/22).
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