Neben oder anstelle einer Strafe kann das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen, § 63 StGB. Es handelt sich um eine sogenannte Maßregel der Besserung und Sicherung.
Erforderlich ist zunächst, dass der Täter (sehr viel seltener: die Täterin) die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldunfähigkeit begangen hat.
Weiterhin muss zu erwarten sein, dass vom Täter infolge seiner psychischen Erkrankung für die Allgemeinheit gefährlich ist, weil von ihm weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch die die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt werden oder ein schwerer wirtschaftlicher Schaden entsteht. Häufig wird die Unterbringung angeordnet, wenn schwerwiegende Gewalt-, Sexual- oder Brandstiftungsdelikte zu erwarten sind.
Die Unterbringung erfordert also zum einen die Diagnose einer psychischen Krankheit und zum anderen eine Prognose, ob schwerwiegende Straftaten aufgrund der diagnostizierten Erkrankung zu erwarten sind. Hierfür muss das Gericht ein (psychiatrisches) Sachverständigengutachten einholen, § 246a Abs. 1 StPO.
War der Täter aufgrund seiner Krankheit schuldunfähig, kann nur die Unterbringung angeordnet und keine Strafe verhängt werden. Gegebenenfalls erfolgt die Unterbringung neben einem Freispruch. War er vermindert schuldfähig, wird eine Strafe verhängt und daneben die Unterbringung angeordnet.