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Landgericht Kiel : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Urteil: Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Klagen gegen Betreiber von Messengern


Wer dauerhaft im Ausland arbeitet und zu diesem Zweck einen Messenger nutzt, kann gegen den Betreiber in der Regel nicht vor deutschen Gerichten klagen.

Letzte Aktualisierung: 02.07.2024

Ein Bild des europäischen Parlaments. Davor sind Flaggen zu sehen.
Das Europäische Parlament


Was ist passiert?

Ein Abgeordneter des Europaparlaments benutzte den Messenger des sozialen Netzwerks „F“, um mit Bürgerinnen und Bürgern zu schreiben. Die Betreiberin des Netzwerks durchsucht automatisch die Nachrichten im Messenger nach kinderpornografischen Inhalten. Nutzer können dies verhindern, indem sie eine „Ende-zu-Ende“-Verschlüsselung einschalten.

Der Abgeordnete fühlte sich wegen der automatischen Durchsuchung seiner Nachrichten in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Er wollte, dass die Betreiberin dies unterlässt. Dazu klagte er vor dem Landgericht Kiel, obwohl er in Brüssel arbeitete und dort eine Wohnung hatte. Er behauptete, er habe in Kiel eine Eigentumswohnung und Familie.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Kiel hat entschieden, dass deutsche Gerichte für diesen Fall nicht zuständig seien.

Die Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe sich nicht aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Danach sei entscheidend, wo das „schädigende Ereignis“ passiert sei. Dies sei bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet der Ort, wo der Interessenmittelpunkt liege. Der Interessenmittelpunkt liege durch die Arbeit des Abgeordneten im Europaparlament in Brüssel und nicht in Kiel.

Die Zuständigkeit ergebe sich auch nicht aus Art. 17 Abs. 1, 18 EuGVVO. Unter dessen Voraussetzungen können Verbraucher in dem Staat klagen, in dem sie wohnen. Der Abgeordnete habe aber nicht als Verbraucher gehandelt. Er habe den Messenger-Dienst für seine Arbeit genutzt.

Außerdem fehle es für eine Klage an dem erforderlichen „Rechtsschutzbedürfnis“. Es gebe einen einfacheren und besseren Weg seine Interessen durchzusetzen als mit einer Klage. Der Abgeordnete könne die „Ende-zu-Ende“-Verschlüsselung einschalten, um die Überwachung zu verhindern.

Das Urteil vom 04.04.2024 (Az. 13 O 14/23) ist nicht rechtskräftig. Es ist hier kostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.

Ansprechpartner: Online-Redaktion@justiz.landsh.de

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