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Landgericht Kiel : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Prozess- und Verfahrenskostenhilfe



Letzte Aktualisierung: 19.04.2022

Die Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe ist eine staatliche Sozialleistung für Personen, die die Kosten eines Rechtsstreits zur Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte nicht oder nur in Teilbeträgen aufbringen können.

Die Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe kann beispielsweise in Zivil- oder Familiensachen bewilligt werden und bewirkt, dass die Partei auf die entstehenden Gerichtskosten und auf die Kosten der eigenen Anwältin oder des eigenen Anwalts zunächst keine oder lediglich Teilzahlungen zu leisten hat. Ob und ggf. in welcher Höhe Teilzahlungen zu leisten sind, richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei zum Zeitpunkt der Antragstellung. Nach Beendigung des Verfahrens erfolgt im Regelfall eine erneute Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Haben sich diese wesentlich geändert, kann die Zahlung der gesamten gerichtlichen und anwaltlichen Kosten oder auch die Zahlung von Teilbeträgen auch noch nach Beendigung des Verfahrens angeordnet werden. Auf die Pflicht, ggf. die anwaltlichen Kosten der Gegenseite zu tragen, hat die Bewilligung von Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe keinen Einfluss.

In Strafsachen gibt es für Angeklagte keine Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe. Hier kommt unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten oder des Angeklagten die Beiordnung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers in Betracht. Entscheidend ist unter anderem die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und die Schwere des Vorwurfes dafür, ob das Gericht eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt als Verteidigerin oder Verteidiger bestellen muss. Prozesskostenhilfe kommt in Strafsachen jedoch in Betracht für Nebenklägerinnen und Nebenkläger (§ 397a StPO) sowie in Adhäsionsverfahren (§ 404 StPO).

Damit Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, muss die Antragstellerin oder der Antragsteller bedürftig sein. Das ist dann der Fall, wenn die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Zudem muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht mutwillig erscheinen.

Dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe muss der ausgefüllte und unterschriebene Vordruck "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" beigefügt sein. Den entsprechenden Vordruck finden Sie hier auf der Themenseite des Bundesministeriums der Justiz.

Die dort gemachten Angaben sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Hierfür sind die getätigten Angaben durch geeignete Belege nachzuweisen, wie beispielsweise Gehaltsabrechnungen, Arbeitslosen-, Sozialhilfebescheid, Mietvertrag, Versicherungsnachweise, Bescheinigungen über Tilgung von Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten etc., Kontoauszüge, Nachweis über sonstige Vermögenswerte (Sparbücher, Bausparverträge, kapitalbildende Versicherungen etc.). Gegebenenfalls können im Einzelfall weitere Unterlagen nachgefordert werden.

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