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Landgericht Itzehoe : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Urteil: Eine steife Schulter nach einer Impfung muss nicht auf einem Behandlungsfehler beruhen


Das Auftreten einer steifen Schulter im Nachgang zu einer COVID-Impfung führt nicht automatisch zur Annahme eines Behandlungsfehlers und Schadenersatzansprüchen gegen die impfende Ärztin.

Letzte Aktualisierung: 07.06.2024

Das Landeswappen Schleswig-Holsteins an der Wand eines Saals im Landgericht Lübeck. Darauf folgender Schriftzug: Entscheidung.
Symbolbild

Was ist passiert?

Ein Mann erhielt in einem Impfzentrum eine COVID-Impfung durch eine vom Land Schleswig-Holstein beauftragte Ärztin. Er war Marcumar-Patient und litt an Diabetes. Aufgrund eines bei ihm vorhandenen Sensors am linken Oberarm entschied sich die Ärztin, die Impfinjektion am rechten Oberarm des Klägers vorzunehmen. In der Folgezeit trat eine hühnereigroße, schmerzhafte Schwellung am rechten Oberarm des Mannes auf. Darüber, wann dies geschah, bestand Streit. Jedenfalls 1 ½ Jahre später ist die Schwellung durch einen Arzt dokumentiert worden.

Der Mann möchte vom Land Schleswig-Holstein Schmerzensgeld und Schadenersatz. Er geht von einer Amtshaftung aus, weil die behandelnde Ärztin im Impfzentrum entgegen seines Wunsches in den rechten Arm geimpft habe. Darüber hinaus habe sie die Spritze zu hoch angesetzt und so den Knochen bzw. die Schulter getroffen, was zu starken Schmerzen unmittelbar bei der Impfung geführt habe. Wenige Tage später habe sich die Schwellung gebildet und er habe Schmerzmittel nehmen müssen.

Das verklagte Land Schleswig-Holstein hält es aufgrund des verwendeten Nadeltyps für gänzlich unwahrscheinlich, dass der Knochen des Klägers getroffen worden sein könnte. Die Ärztin habe auch eine fachgerechte Technik angewandt und an die typische Stelle geimpft. Die Auswahl des rechten Armes sei aufgrund des Sensors am linken Arm fachgerecht erfolgt. Es kämen auch alternative Ursachen für das Krankheitsbild in Betracht.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Itzehoe hat entschieden, dass der Mann keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz gegen das Land Schleswig-Holstein habe. Zwar habe der vom Gericht beauftragte Sachverständige zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die Verletzung durch die Impfung hervorgerufen worden sein könnte. Der Mann konnte das Gericht aber nicht von einem Behandlungsfehler überzeugen. Im Rahmen der Beweisaufnahme führte der vom Gericht beauftragte Sachverständige aus, dass zwar eine Schultersteife als Folge einer zu hoch angesetzten Impfung in Impfzentren aufgrund der dortigen Behandlung zahlreicher Patienten unter erhöhtem Zeitdruck vorkommen könne. Dies ließe aber noch immer nicht den sicheren Schluss einer zu hohen Injektion im vorliegenden Einzelfall zu. Hier sei nämlich als individueller Risikofaktor zum Beispiel auch die Diabetes-Erkrankung bekannt. Für die Schmerzen bei der Impfung kämen auch andere Ursachen in Betracht. Die Schultersteife sei darüber hinaus ein derart seltenes Phänomen, dass Impfpatienten über das Risiko einer solchen aus medizinischer Sicht nicht aufzuklären seien.

Warum haftet der Staat bei Behandlungsfehlern in einem Impfzentrum?

Wenn Beamte oder staatliche Institutionen bei der Ausübung ihrer Aufgaben Schäden verursachen, muss unter bestimmten Voraussetzungen der Staat diese Schäden ersetzen. Das nennt man „Amtshaftung“. Unter die Amtshaftung fallen auch Behandlungs- und Aufklärungsfehler von Ärzten in einem staatlichen Impfzentrum. Voraussetzung für eine Amtshaftung ist eine schuldhafte Amtspflichtverletzung. Die Anerkennung eines sozialrechtlichen (Impf-)Schadens durch das Land allein ist für die Annahme einer Amtspflichtverletzung daher nicht ausreichend.

Das Urteil vom 1.2.2024 (Az. 4 O 44/23) ist rechtskräftig. ist in Kürze hier kostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.

Ansprechpartner: Online-Redaktion@justiz.landsh.de

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