Eine Großmutter gab ihrem Enkel ein zinsloses Darlehen, damit dieser die Meisterschule besuchen konnte. Zwischen den beiden war abgesprochen, dass der Enkel den Betrag nach seinen Möglichkeiten zurückzahlen solle. Er zahlte das Darlehen nicht zurück und brach die Meisterschule ab. Die Großmutter kündigte daraufhin das Darlehen mit einer Frist von drei Monaten. Sie begründete dies damit, dass der Zweck des Darlehens entfallen sei. Der Enkel möchte das Darlehen nicht zurückzahlen und meint, es sei die konkrete Absprache getroffen worden, dass er das Darlehen nur und ausschließlich zurückzahlen müsse, wenn er die Berufsausbildung erfolgreich beendet und den Meistertitel erreicht habe.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Landgericht Itzehoe hat den Enkel zur Rückzahlung des Darlehens verurteilt. Seine Großmutter und er hätten für den Fall, dass der Beklagte das Geld für die Meisterschule nicht oder nur teilweise benötigt, keine gesonderte Absprache getroffen. Zwar sollte sich der Zeitpunkt der Rückforderung des Darlehens nicht danach richten, ob der Enkel die Meisterschule besteht. Das bedeute aber nicht, dass die Großmutter auf die Rückzahlung verzichtet habe, sollte ihr Enkel die Meisterschule nicht bestehen. Das sei weder ausdrücklich zwischen ihnen vereinbart worden, noch lasse sich ein Verzicht aus den Umständen schließen. Dies wäre nämlich faktisch eine Schenkung.
Was steht dazu im Gesetz?
§ 488 Abs. 3 BGB regelt: Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
Das Urteil vom 27.03.2024 ist rechtskräftig. Es ist hier kostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.
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