Navigation und Service

Landgericht Itzehoe : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Beschluss: Handel mit 3-Fluorphenmetrazin ist verboten


Weil 3-Fluorphenmetrazinist unter das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz fällt, ist der Handel damit verboten. Landgericht Itzehoe bestätigt Amtsgericht Itzehoe

Letzte Aktualisierung: 02.07.2024

Eine Statue der Justitia
Symbolbild

Der Hintergrund

Ein Mann verkaufte im Internet 3-Fluorphenmetrazin. Das ist eine psychoaktive Substanz mit anregender Wirkung. Auf Anordnung des Amtsgerichts Itzehoe durchsuchte die Polizei mit Unterstützung der Gesundheitsbehörde die Wohn- und Geschäftsräume des Mannes. Die Polizeibeamten beschlagnahmten Computer und Smartphones sowie verschiedene Behälter, die u.a. mit 3-FPM beschriftet waren. Das Amtsgericht bestätigte die Beschlagnahme durch die Polizeibeamten.

Der Mann wandte sich gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts. Der Handel mit 3-Fluorphenmetrazin sei nicht verboten und die beschlagnahmten Stoffe seien herauszugeben. Das Amtsgericht hielt an seiner Auffassung fest und legte die Beschwerden dem Landgericht zur Überprüfung vor.

Die Rechtslage

Wird der Handel mit einzelnen Substanzen verboten, werden diese grundsätzlich genau bezeichnet. Denn Rechtsvorschriften müssen stets so formuliert werden, dass alle Bürger die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach richten können. Dies wurde seit Mitte der 2000er Jahre ausgenutzt, indem neue, speziell entwickelte Substanzen in den Verkehr gebracht wurden. Diese entsprachen in ihrer Wirkung verbotenen Substanzen, waren aber selbst nicht ausdrücklich verboten. Das 2016 in Kraft getretene Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz versucht, dieser Entwicklung zuvorzukommen. Verboten ist nicht die Herstellung einzelner Stoffe oder deren Verkauf, sondern die Herstellung und der Verkauf ganzer Stoffgruppen.

Die Entscheidung

Die 2. Große Strafkammer am Landgericht Itzehoe hat die Entscheidungen des Amtsgerichts überprüft und bestätigt. Sie hat festgestellt, dass der Handel mit 3-Fluorphenmetrazin nach dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz verboten sei. Ausführlich setzte sich das Gericht mit den Stoffgruppendefinitionen des Gesetzes auseinander. Vor diesem Hintergrund seien wegen des Verdachts der Begehung von Straftaten die Anordnung der Durchsuchung und die Bestätigung der Beschlagnahme zur Auffindung und Sicherstellung von Beweismitteln rechtmäßig gewesen.

Der Beschluss vom 02.05.2024 (Az. 2 Qs 16/24 315 Js 32384/22) ist rechtskräftig. Es ist hier kostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.

Ansprechpartner: Online-Redaktion@justiz.landsh.de

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen

Mastodon