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Landgericht Itzehoe : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Zivilsachen

Hier finden Sie wichtigsten Informationen zu Zivilsachen.

Letzte Aktualisierung: 29.11.2021

Allgemeine Informationen zu Zivilsachen

Zivilrechtliche Streitigkeiten sind Streitigkeiten zwischen natürlichen und/oder juristischen Personen. Erfasst sind insbesondere Ansprüche aus privatrechtlichen Verträgen (etwa Werk-, Kauf- oder Dienstverträge) sowie Ansprüche wegen Verletzung privater Rechte (beispielsweise Eigentum oder Besitz, Schadensersatz für Sachbeschädigungen, Ehrverletzungen oder Körperverletzungen). Die örtliche Zuständigkeit de Zivilgerichts ergibt sich regelmäßig aus dem Wohnsitz der/des Beklagten, aus dem Erfüllungsort oder demjenigen Ort von Miet- oder Pachträumlichkeiten, aber auch aus dem Ort der unerlaubten Handlungen (beispielsweise bei Verkehrsunfällen).

Während das Amtsgericht insbesondere für alle Wohnraummietsachen und bürgerliche Rechtsstreitigkeiten mit einem Gegenstandswert bis zu 5.000,00 Euro sachlich zuständig ist, ist das Landgericht vor allem für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten mit einem Gegenstandswert von mehr als 5.000,00 Euro sachlich zuständig. Eine Ausnahme gilt nach § 23 GVG für Streitigkeiten, für die die Amtsgerichte ausschließlich zuständig sind. Dazu zählen vor allem Streitigkeiten aus Mietverhältnissen über Wohnraum oder nach § 43 Abs. 2 des  Wohnungseigentumsgesetzes.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Für den Zivilprozess vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang. Der Anwaltszwang ist in § 78 ZPO geregelt und gilt sowohl für die Einreichung von Schriftsätzen als auch für die Wahrnehmung von Gerichtsverhandlungen. Eine Wahrnehmung der rechtlichen Interessen ohne anwaltlichen Beistand kann vor dem Landgericht nicht erfolgen.

Kosten eines Rechtsstreits

Die Kosten des Rechtsstreits setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten (Gebühren des Gerichts, Kosten für Zeuginnen und Zeugen und Sachverständige) und den außergerichtlichen Kosten (zu nennen sind hier Anwaltskosten und Fahrtkosten). Wer diese Kosten trägt, wird nach dem Abschluss des Verfahrens durch das Gericht bestimmt. Die Kostenentscheidung des Gerichts berücksichtigt bei der Verteilung der Kosten in der Regel den Ausgang des Rechtsstreits.

Zu Beginn des Verfahrens müssen Klägerinnen und Kläger die Gerichtsgebühren einzahlen. Eine Klage wird regelmäßig erst zugestellt, wenn die Gerichtskosten eingezahlt sind. Hierzu werden Sie nach Eingang der Klage durch das Gericht aufgefordert, einen Vorschuss zu zahlen. Sollten Sie nicht in der Lage sein, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, besteht für Sie die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen und eine Kostenfreiheit von den Gerichtskosten zu erlangen.

Mahnverfahren

Eine andere, häufig schnellere und einfachere Möglichkeit zur Durchsetzung von Geldforderungen bietet das gerichtliche Mahnverfahren. Im Mahnverfahren wird ein Mahnbescheid erlassen, der Grundlage für einen Vollstreckungsbescheid und damit einen Vollstreckungstitel bilden kann. Wird gegen den Mahnbescheid Widerspruch oder gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt, kann das Mahnverfahren in einem normalen Klageverfahren vor dem Zivilgericht münden.

Für sämtliche Mahnverfahren in Schleswig-Holstein ist das zentrale Mahngericht am Amtsgericht Schleswig zuständig.

Verpflichtende außergerichtliche Streitschlichtung

In einigen Verfahren ist die Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem versucht wurde, die Streitigkeit einvernehmlich vor einer Gütestelle beizulegen. Dies kann Verfahren aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, dem Nachbarrecht und wegen Verletzung der persönlichen Ehre betreffen. Sie können sich aber auch in anderen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Schlichtungsversuch keine Voraussetzung für eine Klage ist, an die Gütestellen wenden. Weitere Informationen zur außergerichtlichen Streitschlichtung finden Sie hier auf der Themenseite der Justiz Schleswig-Holstein.

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