Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts in Strafsachen kann sich unter anderem nach dem Tatort, dem Wohnsitz der/des Angeklagten oder ihrem/seinem Ergreifungsort richten (§§ 7 ff. StPO).
Das Strafverfahren dient der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs zur Ahndung von Straftaten (Vergehen und Verbrechen) und der Schaffung des Rechtsfriedens. Ziel des Strafverfahrens ist es, Straftaten festzustellen und entsprechend zu sanktionieren, beispielsweise durch Geld- oder Freiheitsstrafen. In diesen Verfahren vertritt die Staatsanwaltschaft – wortwörtlich als Anwaltschaft des Staates – die Gemeinschaft.
Während die Strafabteilungen der Amtsgerichte über Strafsachen entschieden, bei denen eine Strafe von bis zu vier Jahren zu erwarten ist, betrifft die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte Strafsachen, deren Straferwartung mehr als vier Jahre beträgt. In erster Instanz wird die Große Strafkammer des Landgerichts tätig, die je nach der angeklagten Straftat und der Person der oder des Angeklagten auch als Schwurgerichtskammer oder Jugendkammer entscheidet. Das Schwurgericht ist für bestimmte Straftaten zuständig, die in § 74 Abs. 2 Nr. 1 bis 30 GVG aufgeführt sind und im Wesentlichen gemeinsam haben, dass das Opfer der Tat verstorben ist. Die Jugendkammer ist indes zuständig, wenn Täter – oder Opfer (dann als Jugendschutzkammer) – jugendlich oder heranwachsend sind.
Straftaten – und wenn nötig Strafanträge – können unter anderem den Behörden und Beamten des Polizeidienstes sowie bei der Staatsanwaltschaft schriftlich gestellt werden.