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Landgericht Flensburg : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Urteil: Untersuchungspflichten einer Autowerkstatt


Sollen die Mitarbeiter einer Autowerkstatt einem Problem „koste es was es wolle“ auf den Grund gehen, muss der Auftraggeber das auch unmissverständlich mitteilen.

Letzte Aktualisierung: 26.04.2024

Ein Mechaniker arbeitet an offener Motorhaube
Symbolbild

Was war passiert?

Ein Mann wandte sich an eine Autowerkstatt. Sein Fahrzeug nehme plötzlich schlecht Gas an. Bei einer Probefahrt mit einem Werkstattmitarbeiter zeigten sich keine Auffälligkeiten. Der Mann vereinbarte einen weiteren Termin. Es sollte die turnusmäßige Inspektion des Fahrzeugs durchgeführt werden. Außerdem wurde in dem Auftrag folgendes vermerkt: „Leistungsverlust, nimmt schlecht Gas an“. Die Werkstattmitarbeiter untersuchten das Fahrzeug und teilten dem Mann mit, dass sie keine Auffälligkeiten feststellen konnten.  Der Fehlerspeicher des Fahrzeugs sei leer gewesen und auffällige Geräusche habe man nicht feststellen können. Auch habe es keinen Leistungsverlust o.ä. mehr gegeben. Der Mann holte sein Fahrzeug ab und stellte zunächst keine Auffälligkeiten fest. Nach etwa einem Monat und einer Fahrtstrecke von circa 2.000 Kilometern erlitt das Fahrzeug einen Motorschaden. Der Mann behauptet, dass der Motorschaden auf einer Längung der Steuerkette seines Fahrzeugs beruhe. Diese habe schon bei Beauftragung der Werkstatt vorgelegen und hätte zu dem Leistungsverlust geführt. Wären die fachkundigen Werkstattmitarbeiter dem beschriebenen Problem richtig nachgegangen, hätten sie die Steuerkettenlängung erkennen können und müssen. Der Motorschaden hätte dann verhindert werden können.

Der Kläger verlangt von den Werkstattinhabern Ersatz für die Kosten der Reparatur seines Fahrzeugs sowie für die Reinigung des Abschleppfahrzeugs und die Anmietung von Ersatzfahrzeugen.

Die Entscheidung

Das Gericht hat die Klage des Mannes abgewiesen. Selbst wenn die Kettenlängung bereits bei dem Werkstatttermin vorgelegen hätte, hätten die Werkstattmitarbeiter keinen vorwerfbaren Fehler gemacht. Sie hätten alle Maßnahmen durchgeführt, die ihnen nach Auftrag und Symptombeschreibung zuzumuten gewesen wären. Denn der Mann habe der Werkstatt gerade keinen grenzenlosen Auftrag „koste es was es wolle“ erteilt. Auch ist das Gericht nach Vernehmung der Werkstattmitarbeiter davon überzeugt, dass diese dem Mann von ihren Bemühungen berichtet und mit ihm weitere kostenintensive Maßnahmen erörtert hätten. Dies wäre aber der Suche nach der „sprichwörtlichen Nadel im Heuhaufen“ gleichgekommen. Und das hätte der Mann gerade nicht gewollt. Zumal anhand der bis dahin erlangten Erkenntnisse und der beschriebenen Symptomatik auch nicht zwingend auf eine Kettenlängung zu schließen war.

Das Urteil vom 18.05.2022 (Az. 7 O 157/20) ist rechtskräftig. Es ist hier kostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.

Ansprechpartner: Online-Redaktion@justiz.landsh.de

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