Beschluss: Der Autozug „Sylt Shuttle“ ist öffentlicher Verkehrsraum
Ein alkoholisierter Autofahrer fuhr mit seinem Fahrzeug vom Autozug in Westerland direkt in eine Polizeikontrolle. Das Amtsgericht Flensburg entzog dem Beschuldigten daraufhin seinen Führerschein. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschuldigten wies das Landgericht Flensburg zurück.
Letzte Aktualisierung: 11.04.2024
Was ist passiert?
Der Beschuldigte fuhr mit seinem Fahrzeug in Niebüll auf den Autozug „Sylt Shuttle“ nach Westerland. Während der Überfahrt nach Sylt trank der Beschuldigte Alkohol. Nach der Ankunft des Autozuges in Westerland fuhr er mit seinem Fahrzeug vom Autozug. Die Polizei kontrollierte ihn sodann im Terminalbereich des Autozuges und stellte einen Blutalkoholwert von 1,26 Promille fest. Das Amtsgericht Flensburg ordnete daraufhin die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis an. Der Beschuldigte legte hiergegen Beschwerde beim Landgericht Flensburg ein und argumentierte, er habe sein Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehrsraum geführt, da das Befahren des Autozug-Terminals vom Erwerb einer Fahrkarte abhänge und durch Zugangskontrollen gesichert sei.
Wie ist die Rechtslage?
Ein Gericht kann die Fahrerlaubnis vorläufig – also unmittelbar nach der Trunkenheitsfahrt -entziehen, wenn jemand mit einem Alkoholpegel von mehr als 1,1 Promille ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr geführt hat.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Flensburg hat die Beschwerde des Beschuldigten zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Alkoholisierung absolut fahruntüchtig gewesen sei und zudem sein Fahrzeug sehr wohl im öffentlichen Verkehr geführt habe. Sowohl der Autozug „Sylt Shuttle“, als auch der Terminalbereich seien grundsätzlich für alle Personen zugänglich, denn jeder könne sich eine Fahrkarte kaufen. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten werde der Terminalbereich auch nicht durch die Zugangskontrollen vom öffentlichen Verkehrsraum abgetrennt. Es handle sich um eine bloße Fahrkartenkontrolle und die Gruppe der Fahrkartenerwerber sei nicht eingrenzbar. Es hänge vom Zufall ab, wie viele und welche Personen jeweils ein Ticket für die Überfahrt erwerben.
Der Beschluss vom 03.03.2023 (Aktenzeichen II Qs 9/23) ist rechtskräftig. Er ist hier kostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.
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