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Landgericht Flensburg : Thema: Gerichte & Justizbehörden

Urteil: Mängelgewährleistungsausschluss und Grundstückskauf

Wer sich auf ein arglistiges Verschweigen eines Sachmangels beruft muss dies darlegen und beweisen.

Letzte Aktualisierung: 30.08.2024

Das Landeswappen Schleswig-Holsteins an der Wand eines Saals im Landgericht Lübeck. Darauf folgender Schriftzug: Entscheidung.
Symbolbild

Was ist passiert?

Ein Mann verkauft sein Grundstück, welches mit einem in den 1950er Jahren errichteten Haus bebaut ist. Da er seit einigen Jahren Rollstuhlfahrer ist, kann er das Haus nicht mehr voll nutzen. Er verkauft das Haus über einen Makler. Schließlich findet sich ein Käufer. Im Kaufvertrag zwischen den Parteien wird ein Haftungsausschluss für Mängel an dem Haus vereinbart, es sei denn, die Mängel werden arglistig durch den Verkäufer verschwiegen.

Es wird ferner vereinbart, dass der Käufer einen Heizungs- und einen Abstellraum im Keller selbst auf- und ausräumen soll. Beide sind vollgestellt mit diversen Gegenständen und der Abstellraum ist vertäfelt.

Der Käufer verlangt vor dem Landgericht Flensburg Schadenersatz wegen der Renovierungskosten der beiden Kellerräume vom Verkäufer. Er behauptet, er habe nach der Übergabe des Hauses die Räume ausgeräumt sowie renoviert und dabei Schimmel an den Wänden der beiden Räume und Salzausbrüche bemerkt. Diese seien schon vorher im Haus gewesen. Der Verkäufer habe davon gewusst und diese Mängel nicht mitgeteilt. Ferner habe der Makler auf Nachfrage wegen Schimmels erklärt, das Haus weise keinen über das übliche Maß hinausgehenden Schimmelentwicklung aus.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Flensburg hat die Klage abgewiesen. Der Käufer habe ein arglistiges Verschweigen des Mangels nicht beweisen können. Denn zum einen habe der Beklagte schlüssig dargelegt, dass er als Rollstuhlfahrer seit Jahren weder den Heizungs- noch den Abstellraum betreten habe. Zum anderen seien der Schimmelbefall und die Salzausbrüche erst durch das Entfernen der Gegenstände in den Räumen und das Abnehmen der Vertäfelung sichtbar geworden. Auch sei dem Käufer der Beweis nicht gelungen, dass der Makler die Existenz von Schimmel in den Kellerräumen ausgeschlossen habe. Daher könne nicht abgeleitet werden, dass der Makler in einem dem Verkäufer zurechenbaren Verhalten eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben habe.

Wie ist die Rechtslage?

Grundsätzlich können Verbraucherinnen und Verbraucher bei Kaufverträgen ausschließen, dass sie für Mängel an der Sache nicht haften. Allerdings gilt das nur, wenn sie diese Mängel nicht arglistig verschweigen oder garantiert haben, dass die Sache eine bestimmte Beschaffenheit hat. Arglist liegt dann vor, wenn man den Mangel für möglich hält und zumindest billigend in Kauf nimmt, den Vertrag trotz des Mangels zu schließen. Man muss dafür als Verkäuferin oder Verkäufer also einen Mindestgrad an Wissen vom Mangel haben. Und für eine Beschaffenheitsgarantie muss man sich in der Weise geäußert haben, dass man unbedingt dafür einstehen möchte, wenn die Sache nicht eine bestimmte Beschaffenheit hat.

Das Urteil vom (Az. 5 O 71/24) ist rechtskräftig. Es ist in Kürze kostenfrei abrufbar über die Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein.

Ansprechpartner: online-redaktion@justiz.landsh.de

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